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Angebot Pflegezeit / Familienpflegezeit

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 Pflegezeitgesetz)
Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, muss schnell bedarfsgerechte Hilfe organisiert werden. Neben dem Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte daher das Recht, unbezahlt bis zu zehn Arbeitstage (zusammenhängend oder einzeln) von der Arbeit fernzubleiben. Diese Regelung gilt gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Beschäftigte sind verpflichtet die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unverzüglich mitzuteilen. Eine bestimmte Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen.
Es muss noch kein Pflegegrad vorliegen, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem PG 1 entspricht. Dies muss aus einer ärztlichen Bescheinigung hervorgehen.
Für die Freistellung kann eine Lohnersatzleistung beantragt werden, das Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI)
Wenn Sie während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung keine Lohnfortzahlung erhalten, haben Sie die Möglichkeit, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu beantragen. Der Anspruch ist auf maximal 10 Tage je Pflegebedürftigen begrenzt.
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt ca. 90% des wegfallenden Nettoeinkommens (ähnlich wie Kinderkrankengeld) und muss unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Es ist kein Pflegegrad notwendig, jedoch muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, welche die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit bescheinigt.

Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
Angehörige von Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf Pflegezeit. Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten können sich für die Dauer von 6 Monaten von der Arbeit vollständig oder teilweise freistellen lassen.
Der Pflegebedürftige muss mindestens PG 1 haben und die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden. Die Pflegezeit muss 10 Arbeitstage vor Beginn dem Arbeitgeber mitgeteilt werden (schriftlich, formlos). Es besteht die Möglichkeit, den Lohnausfall mit einem zinslosen Darlehen auszugleichen. Dieses kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 PflegeZG)
Zur Begleitung in der letzten Lebensphase kann ein Angehöriger für 3 Monate seine Arbeitsstunden reduzieren oder sich freistellen lassen. Es muss kein Pflegegrad vorliegen, sondern nur ein ärztliches Attest über das Krankheitsbild und die entsprechend begrenzte Lebenserwartung des nahen Angehörigen. Die Pflege bzw. Begleitung muss nicht in der häuslichen Umgebung stattfinden, sondern ist auch in einem Hospiz oder in einer Pflegeeinrichtung möglich.
Diese Art von teilweiser oder vollständiger Freistellung ist in Unternehmen mit mindestens 15 Beschäftigten möglich.
Dem Arbeitgeber muss dies mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Freistellung mitgeteilt werden (schriftlich, formlos). Auch hier besteht die Möglichkeit, wie bei der Pflegezeit, den Lohnausfall durch ein zinsloses Darlehen auszugleichen

Familienpflegezeit (§ 2 und § 2a FPfZG)
In Unternehmen mit mind. 25 Beschäftigten ist es möglich im Rahmen der Familienpflegezeit die Wochenarbeitsstunden bis zu 15 Stunden zu reduzieren, um so die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Der Pflegebedürftige muss mindestens PG 1 haben und die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden.
Die Familienpflegezeit soll verhindern, dass Beschäftigte ihre Berufstätigkeit vollständig für die Pflege eines Angehörigen aufgeben.
Die 15 Wochenarbeitsstunden können im „Blockmodell“ auch flexibel aufgeteilt werden. So zählen diese nur als Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann an die Bedürfnisse der Beschäftigten und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden.
Auch hier besteht die Möglichkeit, wie bei der Pflegezeit, den Lohnausfall durch ein zinsloses Darlehen auszugleichen

Zinsloses Darlehen
Um den Lohnausfall der Beschäftigen wieder auszugleichen, kann bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Nach Ende der Familienpflegezeit müssen Sie es ebenfalls in Raten wieder zurückzahlen (innerhalb von 48 Raten nach Pflegephase).
Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Fälligkeit der Rückzahlung hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.

Postanschrift:
Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftlichen Aufgaben
Referat 407
50964 Köln

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