Angebot Prostituiertenschutzgesetz
ACHTUNG:
Der Bereich des Prostituiertenschutzgesetzes ist ab dem 06.05.2024 wieder im Kreishaus untergebracht. Vorherige Terminabsprache erbeten!
Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), ist am 01. Juli 2017 in Kraft getreten. Damit wurde eine fachgesetzliche Grundlage geschaffen, um die Rahmenbedingungen der Prostitution zu regeln und zu verbessern. Der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der in der Prostitution tätigen Personen steht im Vordergrund. Umfassend reguliert wird erstmals auch das Prostitutionsgewerbe. So sollen der Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung bekämpft, die Kriminalität und Illegalität eingedämmt sowie gefährdende Erscheinungsformen der Prostitution verdrängt werden.
Mit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 wurden die Rechte der in der Prostitution tätigen Personen bereits gestärkt. Vereinbarungen über sexuelle Dienstleistungen sind rechtswirksam und können eingefordert werden. Die Prostitutionstätigkeit ist weder verboten noch sittenwidrig. Außerdem wird die Prostitutionstätigkeit verfassungsmäßig als Beruf anerkannt.
Das neue Prostituiertenschutzgesetz verbessert weitergehend die Rechtssicherheit für die legale Ausübung der Prostitution und umfasst in seinem Regelungsbereich die Ausübung der Prostitutionstätigkeit ab 18 Jahren und das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.
Die wesentlichen Regelungen auf einen Blick
- Anmeldepflicht für Prostituierte einschl. einer gesundheitlichen Beratung
- Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- Mindestanforderungen an Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz
- Kondompflicht und Werbeverbote
Weitere Informationen:
-
Ordnung
Fachdienst 32
- Frau Artelt
- Frau Seine
- Frau Schmidt (Gesundheitsberatung)