Angebot Fahrwegbestimmung für Gefahrguttransporte
Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge nur auf bestimmten Straßen im Kreis Recklinghausen zulässig. (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
In einer Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Fahrwegen zum Zweck der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist für folgende Gefahrgüter der Fahrweg bestimmt:
- für entzündbare Gase der Klasse 2 nach § 35 b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und
- für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB
Die komplette Gefahrgutkarten-CD für NRW ist ausschließlich beim Landesbetrieb Straßenbau NRW, Betriebssitz, Referat Planung, Abteilung Straßeninformation und Vermessung, Deutz-Kalker-Str. 18-26, 50679 Köln, oder unter kontakt.strasseninformation@strassen.nrw.de gegen eine Gebühr zu beziehen (derzeit 20,00 €).
Für die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht durch die Allgemeinverfügung erfasst werden, ist eine Einzelfahrwegbestimmung zu beantragen.
Die Einzelfahrwegbestimmung kann auf Antrag auch unbefristet erteilt werden.
Gebühren:
Die Allgemeinverfügung steht kostenlos zur Verfügung.
Für die Einzelfahrwegbestimmung fallen die nachfolgenden Gebühren an:
- Nach Nr. 104 der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) liegt der Gebührenrahmen, je nach Arbeitsaufwand, zwischen 25 bis 1.000 €
Unterlagen (siehe unter Punkt „Formulare“):
- GGVSEB Allgemeinverfügung
- GGVSEB Antragsvordruck Kreis Recklinghausen