Angebot Eingliederungshilfe: Hilfsmittel
Grundsätzlich sind für Hilfsmittel erst einmal die Krankenkassen zuständig. Falls die Krankenkasse den Antrag des Hilfsmittels an den Sozialhilfeträger weitergeleitet hat, ist vom Sozialhilfeträger zu prüfen, ob das Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewähren ist.
Voraussetzungen:
Der Hilfeempfänger muss wegen einer Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, beeinträchtigt sein. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe sind, dass das Einkommen und Vermögen nicht die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe übersteigen.
Fachdienst
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Eingliederungshilfe
Fachdienst 50 Ressort 3
Ansprechpartner
- Frau Drogies (Hilfsmittel zur Teilhabe)