Leistung Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unbrauchbar, verloren, gestohlen
Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II unbrauchbar geworden ist, benötigen Sie:
- das unbrauchbar gewordene Dokument
- den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
- als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind
Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen worden ist, benötigen Sie:
- die schriftliche Bestätigung der Polizei über die Erstattung einer Diebstahlsanzeige;
darin muss das Dokument und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges aufgeführt sein, dessen Diebstahl angezeigt wurde - den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
- als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind
Falls Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen ist, benötigen Sie:
- den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
- als EU - Bürger, Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes, als Bürger eines anderen Landes, Ihren gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung
- eine Erklärung an Eides Statt über den Verlust des Fahrzeugbriefes. Die Erklärung an Eides statt kann nur vom Fahrzeughalter persönlich entweder gegen eine entsprechende Gebühr vor einem Notar oder gegen eine Gebühr von 30,70 € im Straßenverkehrsamt in Marl abgegeben werden
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter die Erklärung an Eides Statt vor einem Notar abgegeben hat und Sie nicht der eingetragene Fahrzeughalter sind.
Hinweise
Ist der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gegangen oder gestohlen worden, muss dies der zuständigen Zulassungsbehörde angezeigt werden. Zuständig ist die Behörde, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat. Von dort wird die Aufbietung des in Verlust geratenen Dokumentes beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt. Es schließt sich ein 14-tägiges Aufbietungsverfahren an. Verläuft es ergebnislos, wird antragsgemäß im Anschluss eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt.
Beachten Sie bitte auch, dass ohne die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. des Fahrzeugbriefes keine Zulassung oder Umschreibung des Fahrzeuges bewilligt wird. Haben Sie das Fahrzeug erworben und im Anschluss daran den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren, so müssen Sie unbedingt den Kaufvertrag vorlegen, aus dem die Übergabe des fehlenden Dokuments hervorgeht. Eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers ist ausreichend.
Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich, wenn Sie einen Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen müssen.