Leistung Kinder- und Jugendgesundheit - Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst -
Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst ist ein spezialisierter Teilbereich des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes. Engagierte Gutachterinnen führen in erster Linie im Auftrag von Schulamt, Sozialamt und Jugendamt Untersuchungen durch und erstellen Gutachten.
Zu folgenden Fragestellungen werden vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Begutachtungen durchgeführt:
Eingliederungshilfe - Jugendhilfemaßnahmen
Kinder und Jugendliche mit einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung (oder die von einer Behinderung bedroht sind), benötigen oft Unterstützung darin, sich ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben aufbauen zu können. Hier können Maßnahmen notwendig sein, die über die spezielle Förderung in einem Kindergarten oder in der Schule hinausgehen. Im Rahmen der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe übernehmen Sozialämter oder Jugendämter die Kosten für diese Maßnahmen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine Begutachtung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes. Näheres dazu können Sie auf unserem Informationsblatt „Eingliederungshilfe - Jugendhilfemaßnahme“ lesen.
Sonderpädagogischer Förderbedarf
Kinder, die keine Regelschule besuchen können, erhalten an Förderschulen eine schulische Bildung, die ihren Möglichkeiten entspricht. Über den Schwerpunkt und den Ort der Förderung entscheidet letztendlich die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt). An dem Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind neben pädagogischen Gutachtern auch Kinder- und Jugendärzte/-innen des Gesundheitsamtes beteiligt.
Die Ärzte/-innen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes / des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes werden danach gefragt, ob es medizinische Zusammenhänge zwischen dem Gesundheitszustand des Kindes und seinem besonderen schulischen Förderbedarf gibt. Näheres dazu können Sie auf unserem Informationsblatt „Sonderpädagogischer Förderbedarf“ lesen.
Schulvermeidendes Verhalten
Im Rahmen von schulvermeidendem Verhalten werden die Gutachter/-innen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes ebenfalls mit der Beurteilung beauftragt.
Zunächst versucht die Schule in Kooperation mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler/ der Schülerin, das Problem in Gesprächen zu lösen. Sollte der Schüler weiterhin die Schule nicht oder nur sehr unregelmäßig besuchen, ist die Schulleitung per Schulgesetz zur Einleitung weiterer Maßnahmen verpflichtet, um den regelmäßigen Schulbesuch sicherzustellen.
Hierzu kann auch ein Gutachtenauftrag an den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst gehören.
Ausschluss vom Unterricht
In seltenen Fällen kann eine Schule ein vorläufiges Schulbesuchsverbot aussprechen. Zu dieser Maßnahme kann in sehr schwerwiegenden Einzelfällen gegriffen werden, wenn ein Schüler sich selbst oder andere durch sein Verhalten gefährdet. Dieses Verfahren ist in der Regel damit verbunden, dass ein Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes angefordert wird. Dieses Gutachten dient als Entscheidungshilfe, ob und wann ein Schüler wieder zum Unterricht zugelassen werden kann.
Sie finden die Formulare zum Ausdrucken in der Box unter "Links".
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Gesundheitsamt
Fachdienst 53
- Frau Dr. Selle (Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin)