Leistung Historisches Kennzeichen
Voraussetzung für die Zuteilung des Kennzeichens ist, dass der Tag der Erstzulassung Ihres Fahrzeuges (also nicht der Beginn der Baureihe oder das tatsächliche Baujahr) mindestens 30 Jahre zurückliegt. Des Weiteren muss gemäß § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder Prüfingenieur in einem Gutachten feststellen, ob das Fahrzeug als Oldtimer eingestuft werden kann. Im Rahmen dieses Gutachtens ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 StVZO erstellt wird.
Für die Zuteilung des historischen Kennzeichens benötigen Sie:
- die Zulassungsbescheinigung Teil II oder, falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugbrief,
- die Zulassungsbescheinigung Teil I oder, falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein,
- die gestempelten Kennzeichenschilder des noch zugelassenen Fahrzeuges
- eine Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer), falls das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) ist,
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung],
- das Gutachten nach § 23 StVZO (s.oben),
- als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis,
- als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug sowie die Gewerbeanmeldung und die Legitimation des oder der Vertretungsberechtigten,
- eine Vollmacht und den gültigen Personalausweis/Reisepass des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt,
- bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen.
Was es noch zu beachten gilt:
Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.
Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen.
Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
-
Ausnahmegenehmigung Großraum-Schwerverkehr
Anträge sind zu richten an: schwertransporte@kreis-re.de