Leistung Beurlaubung bzw. Befreiung vom Unterricht
Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlaubt oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreit werden (§ 43 Abs. 3 Schulgesetz NRW). Längerfristige Beurlaubungen oder Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
Über eine Beurlaubung bzw. eine Befreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Beurlaubungs- und Befreiungsanträge sind schriftlich und rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) an die Schule zu richten.
Auch bei Anträgen auf Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien muss ein besonderer Grund für diese Beurlaubung vorliegen. Auf jeden Fall muss nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern. Damit scheiden Beurlaubungen aus, die z. B. den Zweck haben, günstigere Reisetermine wahrnehmen zu können.
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