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Leistung Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch oder Studium

Im allgemeinen können Aufenthaltserlaubnisse zum Schulbesuch (z.B. allgemeinbildende Schulen) nicht erteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn nicht die Eltern des ausländischen Schülers, sondern nur andere Verwandte im Bundesgebiet leben und sich ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund ergibt. Die Teilnahme am Schulunterricht begründet kein Aufenthaltsrecht.
 
Ausnahmen können nur im Rahmen eines zeitlich begrenzten Schüleraustausches in Betracht kommen, wenn der Austausch mit einer deutschen Schule oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Zusammenarbeit mit einer öffentlichen Stelle in einem anderen Staat oder einer in Deutschland anerkannten Schüleraustauschorganisation vereinbart worden ist, wenn es sich bei der Schule um eine besondere Schule mit internationaler Ausrichtung handelt oder wenn es sich um eine staatlich anerkannte Schule handelt, die ganz oder überwiegend durch von den Eltern zu entrichtenden Schulgeldern finanziert wird und wenn der Lebensunterhalt des ausländischen Schülers zum Beispiel durch Zahlungen der Eltern gesichert ist.
 
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindestens 18 Wochenstunden) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Voraussetzung ist außerdem, dass der Lebensunterhalt des Sprachschülers zum Beispiel durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gesichert ist.
 
Ferner ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des Studiums möglich. Das Studium kann an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) oder an vergleichbaren Ausbildungsstätten, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs durchgeführt werden. Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium nicht.
 

Verfahren 

  1. Der Schüler/Student beantragt bei der deutschen Auslandsvertretung seines Heimatstaates ein entsprechendes Visum (z.B. für einen Sprachkurs oder die Aufnahme eines Studiums). Der Visumsantrag wird von dort an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Adressen der Auslandsvertretungen findet man auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
  2. Die Ausländerbehörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes prüft nun die Voraussetzungen. Es muss deshalb der beabsichtigte Aufenthaltszweck, zum Beispiel anhand einer Bescheinigung über die Anmeldung zu einem Intensivsprachkurs oder anhand einer Immatrikulationsbescheinigung, nachgewiesen werden. Außerdem muss der Lebensunterhalt des Schülers/Studenten durch ein Stipendium oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gesichert sein. Liegen die Voraussetzungen vor, so stimmt die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums zu.
  3. Die deutsche Auslandsvertretung erteilt dem Schüler/Studenten nun ein Visum, dass in der Regel drei Monate gültig ist.
  4. Nach der Einreise meldet sich der Schüler/Student beim Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung an. Dort erhält er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie eine Meldebestätigung.
  5. Vor Ablauf des Visums ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Hierzu hat der Schüler/Student persönlich bei der Ausländerbehörde oder bei der Stadtverwaltung vorzusprechen und folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
    2. Lichtbild
    3. Meldebestätigung
    4. Reisepass
    5. Schulbescheinigung bzw. Bescheinigung über Teilnahme an einem Intensivsprachkurs bzw. Immatrikulationsbescheinigung

 

Achtung: Seit dem 01.09.2011 gibt es nur noch den den Elektronischen Aufenthaltstitel. 

Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass aus personellen und organisatorischen Gründen eine Vorsprache nur mit einem Termin möglich ist. Bitte wenden Sie sich zur Terminabsprache an den jeweiligen Sachbearbeiter.

Fachdienst
Ansprechpartner
  • Herr Wiethoff  (ausländerrechtliche Angelegenheiten, Visum-Angelegenheiten)