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Leistung Arzneimittelüberwachung

Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Freiverkäufliche Arzneimittel können im Einzelhandel auch von Drogeriemärkten, Bioläden, Reformhäusern, Kaufhäusern, Lebensmittelmärkten, Zoogeschäften, Bodybuilding-Studios, Sexshops und anderen angeboten werden.

Der Handel mit diesen freiverkäuflichen Arzneimitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit dem Fachdienst Gesundheit angezeigt werden. Der Fachdienst Gesundheit überprüft zudem die Einzelhandelsgeschäfte, die Arzneimittel anbieten.

Bestimmte Arzneimittel dürfen nur verkauft werden, wenn eine Sachkundeprüfung abgelegt wurde. Für die Prüfungen sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.

Arzneimittel in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Rettungsdiensten

In Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und bei Rettungsdiensten wird die Lagerung von Arzneimitteln überprüft. Durch das Gesetz über das Apothekenwesen wurde festgelegt, dass ab Herbst 2003 die Versorgung von Alten- und Pflegeheimen mit Arzneimitteln nur auf der Basis eines Versorgungsvertrages erfolgen darf, in dem auch die Beratung und Betreuung, die Überwachung, die Schulung des Personals und vieles andere mehr geregelt ist. Diese Versorgungsverträge müssen vor Aufnahme der Versorgung vom Fachdienst Gesundheit genehmigt werden.

Umgang mit Betäubungsmitteln / Mitnahme von Betäubungsmitteln durch Patienten bei Auslandsreisen

Werden Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, verordnet oder bei einer Auslandsreise mitgeführt, gilt es strenge Auflagen zu erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass Patienten mit den benötigten Betäubungsmitteln versorgt werden. Zugleich gilt es, einem Missbrauch dieser Medikamente entgegenzuwirken.

Informationen und Formulare für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen finden Sie zudem auf den Internetseiten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte unter dem folgenden Link:


Vereinbaren Sie bitte spätestens eine Woche vor Antritt der Reise einen Termin unter der Nummer 02361/53 4128 für die Beglaubigung.

 

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