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Untere Wasserbehörde - Sachgebiet Gewässer

Die Aufgabenfelder des Sachgebietes Gewässerentwicklung umfassen den Schutz und Verbesserung der Oberflächengewässer.
Aufgaben und Ziele sind u.a. die naturnahe Entwicklung der Gewässer und ihrer Ufer, die Verbesserung der Gewässerqualität und des Hochwasserrückhalts.
Dies beinhaltet auch, das Bauen und Errichten von Anlagen in, an und unter Gewässern und in Überschwemmungsgebieten zu regeln.

Gewässerentwicklung und Ausbau

Jede wesentliche Umgestaltung oder Veränderung, jede Herstellung oder Beseitigung eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf einer Genehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Maßnahmen und Änderungen an Gewässern sollen dazu führen, einen möglichst natürlichen oder naturnahen Zustand des Gewässers zu erreichen, natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche und schadlose Abflussverhalten zu gewährleisten.
Die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind zu erhalten und zu verbessern.
Nachteilige Veränderungen sind zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen.


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner*innen.

Wir helfen Ihnen gerne.

Gewässerunterhaltung

Die Gewässerunterhaltung dient insbesondere der Erhaltung des Gewässerbettes und Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses und der natürlichen bzw. naturnahen Entwicklung der Gewässer. Die Unterhaltung umfasst dabei das Gewässerbett einschließlich der Ufer.

Die Unterhaltung der Gewässer im Kreis Recklinghausen wird von den kreisangehörigen Städten, 10 ehrenamtlichen Wasser- und Bodenverbänden sowie der Emschergenossen-schaft und dem Lippeverband durchgeführt.

Einen Überblick, welcher Verband/Stadt für die Unterhaltung eines Gewässers zuständig ist, erhalten Sie hier über den geoatlas.

Bei Fragen hierzu oder Meldung von Abflusshindernissen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner*innen.

Wir helfen Ihnen gerne.

Bauen und Anlagen in und an Gewässern

Unter Anlagen in, am, über und unter Gewässern sind alle baulichen Anlagen zu verstehen, die keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen.
Zu den Anlagen zählen z.B. Brücken, Zäune, Durchlässe, Treppen und Stege, baugenehmigungsfreie Gebäude, Erdauffüllungen und -abgrabungen sowie Leitungen, die ein Gewässer kreuzen oder im Gewässerbereich verlegt werden.

Anlagen in, an, über und unter Gewässern sind genehmigungspflichtig.
Wenn sie eine bauliche Anlage in, an, über oder unter Gewässern errichten wollen, ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Anlagen am Gewässer sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht erschwert wird.

Anlagen können nur genehmigt werden, wenn sie den wasserrechtlichen Anforderungen genügen.

Bitte stimmen Sie ihr Vorhaben frühzeitig mit der Unteren Wasserbehörde ab.

Ein Merkblatt für Gewässeranlieger für Anlagen in, an, über oder unter Gewässern sowie Antragsformulare hierzu finden Sie unter „Formulare“.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner*innen.

Wir helfen Ihnen gerne.

Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete sind Bereiche, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder für die Rückhaltung bzw. Entlastung von Hochwasser beansprucht werden. 
Grundlage für die Festsetzung ist ein Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften.

Nicht erlaubt sind daher:
 
- die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen,
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn,
die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
- das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland, die Umwandlung von Auenwald in eine andere Nutzungsart,
- die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen.

Bei Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten sind besondere Anforderungen zu berücksichtigen.

Genehmigung für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten

Abweichend von diesen Verboten, kann die Untere Wasserbehörde im Einzelfall Genehmigungen erteilen bzw. einem Bauantrag unter Auflagen zustimmen.

Bitte stimmen Sie ihr Vorhaben frühzeitig mit der Unteren Wasserbehörde ab.

Überschwemmungsgebiete im Kreis Recklinghausen

Für die nachstehend genannten Gewässer im Kreis Recklinghausen hat die Bezirksregierung Münster als zuständige Behörde Überschwemmungsgebiete festgesetzt bzw. vorläufig gesichert (in Klammern sind die jeweils betroffenen Städte genannt):

- Frohlinder Mühlenbach, Landwehrbach, Deininghauser Bach (Castrop-Rauxel)
- Dattelner Mühlenbach (Datteln)
- Rapphofs Mühlenbach, Schölzbach, Alter Schölzbach, Hammbach, Rhader Mühlenbach,
Schafsbach, Kalter Bach, Lembecker Wiesenbach, Hervester Bruchgraben (Dorsten)
- Nattbach, Boye (Gladbeck)
- Halterner Mühlenbach, Sandbach, Stever (Haltern am See)
- Resser Bach, Backumer Bach (Herten)
- Silvertbach, Loemühlenbach (Marl)
- Hellbach, Breuskes Mühlenbach (Recklinghausen)
- Groppenbach (Waltrop)

Eine interaktive Karte der Gewässerverläufe und der Überschwemmungsgebiete steht im geoatlas der Kreisverwaltung zur Verfügung.

Antragsformulare hierzu finden Sie unter „Formulare“.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner*innen.

Wir helfen Ihnen gerne.


Hochwasser

Zahlreiche Hochwasserereignisse der letzten Jahre und Jahrzehnte sowie der voranschreitende Klimawandel machen deutlich, wie wichtig vorsorgender Hochwasserschutz ist.
Maßnahmen zum Hochwasserschutz obliegen den Städten und Gemeinden sowie den Grundstückseigentümern in eigener Zuständigkeit.

Umfassende Informationen zum Thema Hochwasser und Hochwasserschutz finden Sie z.B. auf den Seiten Flussgebiete.nrw und LANUV - Hochwasserschutz


Überschwemmungsgebiete

Zum vorsorgenden Hochwasserschutz gehören neben Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes auch Maßnahmen des natürlichen Wasserrückhalts und der weitergehenden Hochwasservorsorge.

Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist hierbei ein besonders wichtiger Baustein. Weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten erhalten sie weiter oben unter Überschwemmungsbiete.

Eigenverantwortung der Grundstückeigentümer*innen

Der Hochwasserschutz auf kommunaler Ebene kann nur einen begrenzten Schutz bieten. Daher ist es erforderlich, dass Sie als Grundstückseigentümer*innen eigenverantwortlich Vorsorge betreiben, um Ihre Gebäude wirksam zu schützen.

Weitere Informationen zum Thema Objektschutz und bauliche Vorsorge finden Sie z.B. in der Hochwasserschutzfibel des zuständigen Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner*innen.

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