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Altlasten und Bodenverunreinigungen

20140122_oelunfall_2_11937Was sind Altlasten und altlastverdächtige Flächen?

Bei den im Kataster erfassten Altablagerungen und Altstandorten handelt es sich um Flächen bzw. Standorte, von denen nach den vorliegenden Erkenntnissen für Mensch oder/und Umwelt

•der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder der Allgemeinheit besteht (§ 3 (6) Bundesbodenschutzgesetz),

•in der Vergangenheit Gefahren ausgegangen sind (sanierte Altablagerungen und Altstandorte).

Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.

Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.

Die Aufgabe der Altlastenerfassung besteht nicht lediglich in der Führung eines Katasters, sondern schließt auch die Erkundung und Recherche über vermutete Umweltschäden der Vergangenheit ein. Zahlreiche Altablagerungen und gewerblich / industriell genutzte Grundstücke weisen schädliche Boden- und Grundwasserverunreinigungen auf, die als Altlasten bzw. Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen bezeichnet werden. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegt, dass derartige Flächen zu untersuchen und bei von ihnen ausgehenden Gefahren zu sanieren bzw. zu sichern sind. Die Altlastensanierung zielt auf eine gefahrfreie Wiedernutzbarmachung von Grundstücken ab und dient damit dem Flächenrecycling.

Meldepflicht von Bodenverunreinigungen

Besitzen oder nutzen Sie ein Grundstück, sind Sie Bauherr oder Bauleiter, müssen Sie schädliche Bodenverunreinigungen melden. Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung vorliegt, können beispielsweise sein:

•Eindringen von Schadstoffen in den Boden

•Auffinden von Abfällen oder Tanks

•Boden mit auffälliger Färbung oder Geruch.

Die Bauarbeiten sind dann sofort einzustellen und die untere Bodenschutzbehörde ist zu informieren.

Sie haben Kenntnis von einer (möglichen) Bodenverunreinigung? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu den zuständigen Kollegen auf, die im Klappmenü "Kontakt" für die jeweilige Stadt aufgeführt sind.

Bitte beachten Sie: Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet (§ 26 Bundesbodenschutzgesetz).

Sanierung

Weitergehende Informationen über den Ablauf einer möglichen Sanierung können Sie folgender Seite entnehmen.