Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenausweis.
Wann gelten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch als „behindert“?
Als behindert gelten Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist“ (Sozialgesetzbuch IX, § 2 Absatz 1).
Das bedeutet, dass als behindert gilt, wer körperlich, geistig oder seelisch so eingeschränkt ist, dass er am gesellschaftlichen Leben nicht voll und ganz teilnehmen kann.
Was ist der „Grad der Behinderung“ (GdB)?
Wie wird der „Grad der Behinderung“ festgelegt?
Wann ist ein Mensch „schwerbehindert“?
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Wenn Sie im Kreis Recklinghausen wohnen, Sie als schwerbehindert anerkannt werden möchten oder sich Ihr Gesundheitszustand gegenüber einem früheren Bescheid verschlechtert hat, können Sie einen entsprechenden Antrag an die Kreisverwaltung Recklinghausen/Fachdienst 59 richten.
Zur Bearbeitung des Antrags werden verschiedene Unterlagen benötigt. Diese Unterlagen werdenvon den im Antrag angegebenen Ärzten angefordert. In seltenen Einzelfällen werden Antragsteller auch zu einer fachärztlichen Untersuchung eingeladen. Die gesammelten Unterlagen werden von Ärzten, die den Fachdienst 59 beraten, ausgewertet. Die Bewertungen der einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen treffen die beratenden Ärzten nach den Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung.
Die Antragsbearbeitung dauert in NRW im Durchschnitt gut drei Monate. Wenn zusätzliche Unterlagen eingeholt werden müssen, kann die Bearbeitung auch länger dauern.
Gegen den Bescheid ist Widerspruch möglich, hierüber entscheidet die Bezirksregierung Münster. Gegen den Widerspruchsbescheid ist Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen möglich.
Medizinische Unterlagen / Fachärztliche Untersuchungen
Wenn Sie bereits Unterlagen haben, die Ihre gesundheitlichen Behinderungen medizinisch nachweisen, senden Sie diese bitte zusammen mit Ihrem Antrag ein. Das kann zum Beispiel ein Bericht Ihres Arztes oder Krankenhauses sein.
Manchmal reichen die mitgeschickten Unterlagen aber nicht aus, um den Antrag zu bearbeiten. Dann fordert der Kreis Recklinghausen / Fachdienst 59 von den Ärzten, Krankenhäusern, Rentenversicherungsträgern, die Sie angegeben haben, weitere Unterlagen an. Eventuell können auch zusätzliche Untersuchungen durch Fachärzte notwendig sein. Die Kosten, die dadurch entstehen, übernimmt der Kreis Recklinghausen.
Feststellungsbescheid und Schwerbehinderten-Ausweis
Wie lange dauert ein Feststellungsverfahren?
Mein Gesundheitszustand hat sich verschlimmert. Was soll ich tun?
Mein Gesundheitszustand hat sich verbessert. Was muss ich tun?
Wozu dient der Schwerbehinderten-Ausweis?
Wie erhalte ich einen Schwerbehinderten-Ausweis?
Sie bekommen einen Schwerbehinderten-Ausweis, wenn der bei Ihnen festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 ist und Sie einen Ausweis beantragt haben.
Hierfür wird ein Lichtbild benötigt (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, notieren Sie bitte Ihren Namen auf der Rückseite). Der Ausweis wird im Scheckkartenformat hergestellt und per Post zugestellt.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihrem Erst-Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung und Ausstellung eines Ausweises eine Einverständniserklärung zur Speicherung des Lichtbildes beifügen können. Diese erleichtert die spätere Ausstellung eines neuen Ausweises bei Verlängerung oder Änderung. Die Einverständniserklärung ist nicht zwingend erforderlich. Wird sie nicht erteilt, ist allerdings bei jeder Neuausstellung eines Ausweises zur Verlängerung oder Änderung die Einreichung eines Fotos erforderlich.
Für die Neuausstellung bzw. Verlängerung oder Ersatzausstellung eines Scheckkarten-Ausweises genügt ein Anruf bei der Hotline des Fachdienstes 59 (53-6555). Bitte halten Sie dabei Ihren Ausweis zur Hand und geben Sie Ihr Geschäftszeichen durch (die Nummer 52… auf der Vorderseite des Ausweises).
Die vor dem 01.09.2014 ausgestellten Schwerbehinderten-Ausweise im Papierformat bleiben für den jeweiligen Ausstellungszeitraum ohne jede Einschränkung gültig.
Ab wann ist mein Schwerbehinderten-Ausweis gültig?
Wo und wie wird mein Schwerbehinderten-Ausweis verlängert?
Frühestens drei Monate, spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer können Sie die Verlängerung bzw. Neuausstellung Ihres Ausweises beantragen.
Ein Ausweis im neuen Format (Scheckkarten-Format) kann nicht verlängert werden, stattdessen wird ein neuer Ausweis ausgestellt (siehe unter „Wie erhalte ich einen Schwerbehinderten-Ausweis“).
Einen Ausweis im alten Format (Papierausweis) können Sie ohne besondere Formalitäten zweimal verlängern lassen, wenn noch mindestens 1 Verlängerungsfeld (Stempelfeld auf der Rückseite Ihres Ausweises) frei ist. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Beim Kreis Recklinghausen: Schicken Sie Ihren Schwerbehinderten-Ausweis (Papierformat) an den Kreis Recklinghausen/Fachdienst 59, Postfach, 45655 Recklinghausen. Oder Sie kommen in unser Servicebüro an der Castroper Straße 30 in Recklinghausen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten (Mo-Fr 8-12 Uhr, Do 8-16 Uhr).
- In Ihrer Stadt: Sie können Ihren Schwerbehinderten-Ausweis (Papierformat) auch im Rathaus bzw. Bürgerbüro der Stadt verlängern lassen, in der Sie leben bzw. gemeldet sind.
Ich habe meinen Schwerbehinderten-Ausweis verloren. Was muss ich tun?
Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung des Kreises Recklinghausen nicht einverstanden bin?
Wenn Sie mit den Entscheidungen im Feststellungsbescheid des Kreises Recklinghausen nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, Widerspruch erheben. Sie können auch jemanden bevollmächtigen, dies für Sie zu tun. Sie haben zwei Möglichkeiten, Widerspruch zu erheben:
- Sie können ein Schreiben an die Kreisverwaltung Recklinghausen/Fachdienst 59 schicken, in dem Sie Widerspruch erheben und begründen bzw. eine Begründung ankündigen, die Sie später nachreichen.
- Sie können Ihren Widerspruch persönlich im Service-Büro des Fachdienstes 59 erklären. Ihr Widerspruch wird dann schriftlich festgehalten.
Ihr Widerspruch wird zunächst vom Kreis Recklinghausen geprüft. Wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung nicht richtig war, wird sie korrigiert. Sie erhalten dann einen so genannten Abhilfebescheid.
Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Entscheidung zutreffend ist, wird Ihre Akte der Bezirksregierung Münster vorgelegt. Dort werden alle Aspekte des Verfahrens nochmals geprüft. Diese Prüfung kann ebenfalls dazu führen, dass Ihr Widerspruch Erfolg hat. Das bedeutet, dass die Entscheidung in Ihrem Sinne geändert wird. Die Prüfung kann aber auch ergeben, dass die vom Kreis getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. In diesem Fall wird die Bezirksregierung Ihren Widerspruch zurückweisen. Sie erhalten dann einen so genannten Widerspruchsbescheid.
Wenn Sie auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie vor dem zuständigen Sozialgericht Gelsenkirchen klagen. Die Klage ist für Sie kostenfrei. Sie können die Klage selbst einreichen oder aber über einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter (Rechtsanwalt, Gewerkschaft oder Verband).
Gesetze / Datenschutz / weitere Informationen
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