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Bestattungskosten

Aktuell

Der Fachdienst 50 - Bestattungskostenübernahme - ist telefonisch von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 02361-53 3881 erreichbar.

Persönliche Vorsprachen sind auf Grund der Corona-Pandemie bis auf Weiteres leider nicht möglich.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch, SGB XII).

Antragstellung/ Ansprechpartner

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Anders als andere Sozialhilfeleistungen kann der Antrag auch noch gestellt werden, nachdem die Beerdigung veranlasst wurde oder erfolgt ist. Zuständig für Leistungen nach § 74 SGB XII ist der Sozialhilfeträger, - in dessen Gebiet der Sterbeort liegt bzw. der bis zum Ableben für den Verstorbenen Sozialhilfeleistungen erbracht hat (Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch - SGB XII wie z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Leistungen für einen Pflegeheimaufenthalt).

Im Kreis Recklinghausen ist der Antrag bei der Kreisverwaltung Recklinghausen zu stellen. Die zuständigen Mitarbeiterinnen finden Sie in der Rubrik "Kontakte".

Erforderliche Kosten

Die Aufwendungen umfassen die Kosten des Bestattungsunternehmers, die Gebühren der kommunalen und konfessionellen Friedhöfe sowie ggf. des Krematoriums. Dabei werden die erforderlichen Kosten der Bestattung d.h. nur die unmittelbar mit der Bestattung verbundenen Kosten berücksichtigt. Die Höhe ist begrenzt auf die Aufwendungen für eine einfache, aber würdige Bestattung.

Die Entscheidung über die Bestattungsart wird im Kreis Recklinghausen den Angehörigen überlassen bzw. soll dem Wunsch der verstorbenen Person entsprechen. Die häufigsten Formen sind Erd- oder Feuerbestattungen. Seltenere Bestattungsformen sollten mit dem Sozialhilfeträger im Sinne der Kostenübernahme abgesprochen werden. Kosten für Bestattungen im Ausland werden in der Regel nicht übernommen.

Die Bestattungskosten fallen je nach ortsüblichem Preisniveau sehr unterschiedlich aus. Daher hat jeder Sozialhilfeträger eigene Regelungen zur Kostenübernahme getroffen. Bevor Sie Leistungen mit einem Bestatter verbindlich vereinbaren, informieren Sie ihn darüber, dass Kosten möglicherweise ganz oder teilweise durch den Sozialhilfeträger übernommen werden sollen. Den meisten Bestattern sind die Regelungen des Sozialhilfeträgers vor Ort bekannt, so dass sie Sie beraten können. Im Einzelfall können die Informationen beim zuständigen Sozialhilfeträger erfragt werden.

Verpflichtete

Verpflichtet i.S.v. § 74 SGB XII ist die Person, die aus rechtlicher Sicht die Kosten tragen muss und dieser Pflicht auch nicht entgehen kann. Entscheidend ist, dass die Person zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist und nicht, dass sie sich um die Bestattung tatsächlich gekümmert hat bzw. kümmern muss. Sind im Todesfall Verpflichtete nicht bekannt, kümmert sich zunächst die Ordnungsbehörde des Sterbeortes um die Bestattung. Danach ermittelt die Ordnungsbehörde, ob es evtl. Angehörige bzw. Bestattungspflichtige gibt. In dem Fall kann sie die Kosten von diesen zurückfordern.

Keinen Anspruch haben

  • Personen, die sich ausschließlich aus freien Stücken dazu verpflichtet fühlen, die Bestattung zu veranlassen. Dies ist beispielsweise dann häufig der Fall, wenn sich die Verpflichteten nicht um die Bestattung kümmern, weil sie mit der verstorbenen Person keinen Kontakt haben oder sich mit ihr nicht in gleicher Weise verbunden fühlen wie andere. Übernimmt ein „Nichtverpflichteter“ die Kosten der Bestattung, so kann er den Ersatz seines Aufwands (allenfalls) gegenüber dem fordern, der die Pflicht zur Kostentragung hat.
  • Verpflichtete aus Vertrag. Den Personen ist in der Regel zuzumuten, die Bestattungskosten zu tragen, da sie sich aus eigenem Willen dazu vertraglich verpflichtet und häufig bereits eine Gegenleistung erhalten haben (z. B. die Übertragung von Wohneigentum).
  • Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten

Zur Tragung von Bestattungskosten besteht die Verpflichtung in nachfolgender Rangfolge. Die Erläuterungen zu den einzelnen Gruppen können hier nicht vollständig dargestellt werden und dienen an dieser Stelle lediglich zur Veranschaulichung:

  • 1. Erben (nach § 1968 BGB) Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Sind mehrere Erben vorhanden, haftet jeder Erbe gegenüber Dritten für die gesamten Kosten. Untereinander besteht eine anteilige Verpflichtung zur Kostentragung. Daher sollten Angehörige als mögliche Erben prüfen, ob sie die Bestattungskosten tragen können. Evtl. existieren auch noch weitere Schuldverpflichtungen, die mit dem Erbe übernommen werden müssen. Sie haben in jedem Fall die Entscheidung, das Erbe innerhalb einer Frist beim Nachlassgericht auszuschlagen.
  • 2. Beschenkte (nach § 528 BGB) Generell besteht hier die Möglichkeit der Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des (verstorbenen) Schenkers. Der Anspruch umfasst auch die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten bis zum Wert des Geschenkten.
  • 3. Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB) Die Feststellung, wer unterhaltspflichtig ist, richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Wer finanziell nicht leistungsfähig ist, ist nicht unterhaltsverpflichtet. Mehrere (gleichrangig) Unterhaltspflichtige tragen die Bestattungskosten anteilig nach ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.
  • 4. Vater des nichtehelichen Kindes (nach § 1615 a - n BGB)
  • 5. Bestattungspflichtige nach Landesrecht

Anwendbar ist jeweils das Bestattungsgesetz des Bundeslandes, in welchem der Sterbeort liegt. Nach § 8 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) sind in nachstehender Reihenfolge zur Bestattung verpflichtet:

  • 1. Ehegatten
  • 2. Lebenspartner
  • 3. volljährige Kinder
  • 4. Eltern
  • 5. volljährige Geschwister
  • 6. Großeltern
  • 7. volljährige Enkelkinder

Auch hier tragen mehrere Bestattungspflichtige des gleichen Ranges anteilig die Kosten der Bestattung.