Inhalt der Seite

Obere Denkmalbehörde

Die Obere Denkmalbehörde ist beim Kreis Recklinghausen angesiedelt. Zu ihrem Aufgabenbereich zählen:

  • die Beratung der Unteren Denkmalbehörden der zehn kreisangehörigen Städte
  • die Bearbeitung von Eingaben und Petitionen in Angelegenheiten des Denkmalschutzes
  • die Ausübung der Fachaufsicht bezogen auf die Unteren Denkmalbehörden
  • die Genehmigung zur Unterschutzstellung von Denkmalbereichen gemäß § 10 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW)
  • die Erteilung von Grabungserlaubnissen gemäß § 15 DSchG NRW

Grabungserlaubnisse gemäß § 15 DSchG NRW

Bei der zielgerichteten Suche (Sondengänger) oder bei Bautätigkeiten in einem Gebiet, in dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist eine sogenannte Grabungserlaubnis zu beantragen.

Die Bautätigkeiten betreffen dabei jede Art von Bodeneingriffen wie etwa Schachtungsarbeiten, das Entfernen oder Erstellen einer Pflasterung oder eines Straßenkörpers, Arbeiten an Versorgungsleitungen oder der Abbruch eines Kellers. Bei allen Eingriffen können Bodendenkmäler gefährdet oder zerstört werden.

Gemäß § 15 Abs. 1 DSchG NRW bedürfen der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, das Graben nach Bodendenkmälern sowie die Bergung von Bodendenkmälern.

Die Unteren Denkmalbehörden

Die Unteren Denkmalbehörden sind bei den zehn kreisangehörigen Städten vertreten und zuständig für das Führen einer Denkmalliste (§ 23 DSchG NRW).

In dieses öffentliche Verzeichnis sind einzutragen:

  • Baudenkmäler
  • Gartendenkmäler
Nachrichtlich übernommen werden:
  • Bodendenkmäler
  • Denkmalbereiche
  • Welterbestätten

Spätestens ab dem 31. Dezember 2024 erfolgt die Führung der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler durch die LWL-Archäologie Westfalen.

Wer ein Baudenkmal oder einen Teil davon beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung verändern will, bedarf ebenso der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörden wie bauliche Veränderungen in der engeren Umgebung eines Baudenkmals (§ 9 Abs. 1 und 2 DSchG NRW).

Beratung bei privaten Baumaßnahmen an oder in der Nähe von Denkmälern, Informationen zu öffentlichen Förderungen und die Steuerbescheinigungen nach § 36 DSchG NRW erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer zuständigen Unteren Denkmalbehörde.

Ihre städtischen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen finden Sie hier:

  • Castrop-Rauxel: Frau Wilk, Tel. 02305-106-2770, Europaplatz 1, 44573 Castrop-Rauxel
  • Datteln: Herr Mertens, Tel. 02363-107-218, Kolpingstr. 1, 45711 Datteln
  • Dorsten: Frau von Hall, Tel. 02362-66-4954, Halterner Str. 5, 46269 Dorsten
  • Gladbeck: Herr Höppner (Denkmalpflege), Tel. 02043 /99-2485, Willy-Brandt-Platz 2,  45956 Gladbeck oder
    Frau Stegemann (Denkmalschutz), Tel. 02043-99-2330, Friedrichstr. 55, 45964 Gladbeck
  • Haltern am See: Herr Ruppert, Tel. 02364-933-283, Rochfordstr. 1, 45721 Haltern am See
  • Herten: Herr Vatteroth, Tel. 02366-303-402, Kurt-Schumacher-Str. 2, 45699 Herten
  • Marl: Frau Buchholz, Tel. 02365-99-6326, Liegnitzer Str. 5, 45768 Marl
  • Oer-Erkenschwick: Herr Händschke, Tel. 02368-691-243, Rathausplatz 1, 45739 Oer-Erkenschwick
  • Recklinghausen: Frau Wittwer, Tel. 02361-50-2368, Westring 51, 45659 Recklinghausen
  • Waltrop: Frau Müller, Tel. 02309-930-386, Münsterstr. 1, 45731 Waltrop

Denkmalliste

Viele Denkmäler finden Sie in einer interaktiven Karte nach Kategorien sortiert. Erste Eindrücke und weitere Informationen finden Sie hier

Grabung

Grabungen
Nach § 15 DSchG NRW ist für Grabungstätigkeiten wie etwa die Nutzung von Metallsonden oder Magnetangeln eine Erlaubnis zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Oberen Denkmalbehörde (Kreis Recklinghausen; Der Landrat - Ressort Planung und ÖPNV -; Obere Denkmalbehörde; Kurt-Schumacher-Allee 1; 45657 Recklinghausen, E-Mail: Denkmalschutz@kreis-re.de) zu stellen.
Es sollten Angaben gemacht werden über:
  • vollständiger Name und Adresse sowie Geburtsdatum des Antragstellers
  • Grund der Grabung (Hobby, wissenschaftliche Zwecke etc.)
  • Darstellung von maximal zehn exakt umgrenzten Grabungsflächen (nur Ackerland und Baustellenaushub, kein Wald- und Wiesengelände) in einer Kommune auf einer amtlichen Karte im Maßstab 1:2.500 -1:5.000

Nach § 41 DSchG NRW liegt eine ordnungswidrige Handlung vor, wenn ohne Erlaubnis eine Sondenbegehung, Grabung oder Bergung von Bodendenkmälern durchgeführt wird.