Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis
Je nach Art des Führerscheins gibt es verschiedene Voraussetzungen für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Beantragen die Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung die deutsche Fahrerlaubnis, so wird sie (nur) in dem Umfang erteilt, die der Klasse der deutschen Fahrerlaubnis (im Wesentlichen) entspricht. "Entspricht" heißt nicht deckungsgleich. Vielmehr kommt es darauf an, dass die ausländische Fahrberechtigung den Anforderungen einer vergleichbaren deutschen Fahrerlaubnisklasse entspricht.
Bei Zweifeln über die Wertigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnisklasse müssen Auskünfte der Automobilclubs (ADAC etc.) oder der Botschaften in den ausländischen Staaten eingeholt werden.
Bei der Umschreibung ist außerdem zu beachten, dass dann die deutschen Bestimmungen über die Gültigkeit der Klassen C und D, einschließlich ihrer Anhängerklassen wirksam werden.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unterscheidet zwischen:
- EU/EWR-Fahrerlaubnisse (§ 30 FeV)
- Anlage 11 Staaten (§ 31 Abs. 1 FeV)
- "Drittstaaten" (§ 31 Abs. 2 FeV)