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Gut zu wissen

Gelbes Rundumlicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung eines gelben Blinklichts an Fahrzeugen, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen zu warnen.

Damit die Wirkung eines gelben Blinklichts im Straßenverkehr nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz bei den Straßenverkehrsteilnehmern schwindet und deswegen die Gefahr von Unfällen zunimmt, ist die Zahl der Fahrzeuge, die mit gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein dürfen, möglichst gering zu halten.

Ob ein Fahrzeug mit einer - oder falls erforderlich mehreren - fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein darf, hängt entscheidend vom Verwendungszweck des Fahrzeuges ab. Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen dies nur Fahrzeuge sein, die:

  • dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  • nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind,
  • ungewöhnlich breit oder lang sind oder deren Ladung ungewöhnlich breit oder lang ist, wenn die Kennleuchten vorgeschrieben sind oder
  • als Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte ausgerüstet und anerkannt sind.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs als anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug, als Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessungen oder als anerkanntes Begleitfahrzeug ist für die Zulassungsbehörde einfach zu treffen. Hier werden immer entsprechende Gutachten und Genehmigungen vorzulegen sein, aufgrund derer entschieden werden kann, ob das Fahrzeug mit den Kennleuchten ausgerüstet sein darf oder gar muss.

Schwerer fällt die Entscheidung im ersten Fall. In Betracht kommen zunächst einmal solche Fahrzeuge, deren Arbeitsobjekt der Straßenraum ist. Zur Unterhaltung von Straßen werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge benötigt. Dies sind z.B. Fahrzeuge mit Hebebühne, die für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung benötigt werden aber auch Kanalreinigungsfahrzeuge, die für die Funktionstüchtigkeit der Kanalisation gebraucht werden. Kehrfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Pflege des Straßenbegleitgrünes fallen darunter, wie auch Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung oder Fahrzeuge von Unternehmen, die von der Straßenbauverwaltung zum Straßenbau oder Winterdienst beauftragt sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeug mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sein, wenn es der Müllabfuhr dient. Aber nicht jedes Fahrzeug, das Müll entsorgt, fällt unter die Bestimmung des § 52 Abs. 4 StVZO. Darunter fallen nur solche Fahrzeuge, die von dem verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist, im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische“ Gefahren für den Straßenverkehr entstehen. Zu diesen Gefahren zählen insbesondere das langsame Fahren von einer Aufladestelle zur nächsten (verbunden mit häufigem Anhalten am Straßenrand) sowie mit häufigem Ab- und Aufsteigen von Arbeitern zum Verladen der Abfälle.

Weitere Voraussetzung ist, dass rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 die Fahrzeuge kennzeichnet.

Übrigens: Die Verwendung mobiler Rundumleuchten für gelbes Blinklicht ist im Bedarfsfalle immer möglich. Mobile Leuchten müssen und werden nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten ein Fahrzeug mit fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht zulassen?

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte eine umfängliche Begründung bei, aus der sich die Notwendigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem fest verbauten gelben Rundumlicht ergibt. Des Weiteren ist die geforderte Ausrüstung mit den rot-weißen Warnmarkierungen durch Eintrag im vorzulegenden TÜV-Gutachten und/oder durch Bilder der Fahrzeugfront, des Fahrzeughecks sowie des Typenschildes nachzuweisen, damit über die Zulässigkeit des Anbaus einer oder mehrerer Leuchten für gelbes Rundumlicht und schließlich über den Zulassungsantrag selbst entschieden werden kann.

Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.

Leistung Terminvereinbarung bei der Zulassungsbehörde in Marl

Mit Hilfe unserer Online-Terminvereinbarung können Sie bis maximal 14 Tage im Voraus pro Tag einen Termin für Ihre Anliegen buchen. Zusätzliche tagesaktuelle Termine werden bei Verfügbarkeit ab 07:30 Uhr frei gegeben.
 
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Kundinnen und Kunden, die an dem gebuchten Tag mit bis zu vier Anliegen die Zulassungsbehörde aufsuchen. 
 
Von E-Mail-Anfragen bezüglich eines Terminwunsches/ einer Terminreservierung bitten wir abzusehen. Wir bitten um Verständnis, dass derartige Anfragen nicht beantwortet werden können.
 
Autohäuser und Zulassungsdienste können die Unterlagen mit den entsprechenden Angaben (sh. "Aktuelles") morgens abgeben. Zusätzliche Terminbuchungen sind nicht zulässig und werden kommentarlos gelöscht! Terminkapazitäten sollten priorisiert Privatkunden zur Verfügung stehen.
 
Bitte beachten Sie, dass in der Zulassungsstelle nur Bar- und EC-Kartenzahlungen möglich sind.
 

Für die folgenden Vorgänge können Sie mit dem untenstehenden Link einen Termin vereinbaren

Alltägliche Kfz-Zulassungsvorgänge

  1. Erstmalige Zulassung eines fabrikneuen typgenehmigten Fahrzeuges 
  2. Umschreibung eines bereits in Deutschland registrierten Fahrzeuges (mit Halterwechsel)
  3. Umschreibung eines bereits in Deutschland registrierten Fahrzeuges (ohne Halterwechsel)
  4. Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges auf denselben Fahrzeughalter
  5. Zuteilung eines Saisonkennzeichens, Änderung oder Löschung des Saisonzeitraumes
  6. Erstmalige Zuteilung eines H-Kennzeichens für Oldtimer für ein bereits in Deutschland registriertes Fahrzeug
  7. Umkennzeichnung eines Fahrzeuges ohne Halterwechsel (z. B. von RE- auf CAS- Kennzeichen oder wegen Verlust/Diebstahl eines Kennzeichenschildes)
  8. Anschriftenänderung nach Umzug innerhalb des Kreises Recklinghausen *)
  9. Namensänderung (z. B. nach Heirat) *)
  10. Änderungen zur Fahrzeugbeschreibung in den Fahrzeugpapieren
  11. Neusiegelung eines Kennzeichenschildes wegen Beschädigung *)
  12. Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens
  13. Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines Fahrzeuges *)
  14. Ersatz einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  15. Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Verlust einer Betriebserlaubnis für z. B. ein Mofa

*) (Nicht einzeln buchbar. Für diese einzelnen Vorgänge ist ein Schnellschalter ohne vorherige Terminvereinbarung eingerichtet.)

Besondere Kfz-Zulassungsvorgänge

  • 20. Erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges aus dem Ausland (Es ist noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden
  • 21. Erstmalige Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges aus dem Ausland (auch als Oldtimerzulassung)
  • 22. Ersatz einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • 23. Neues Fahrzeugscheinheft für ein rotes Händlerkennzeichen
  • 24. Aushändigung ZB II nach erfolgloser Aufbietung im Verkehrsblatt

Für SONSTIGE, hier nicht aufgeführte Zulassungsvorgänge (z.B. Ausfuhrkennzeichen, Wechselkennzeichen, Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes von roten Kennzeichen 06er und 07er) können Sie telefonisch einen Termin unter 02361/537777 vereinbaren.

Für die Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV mit anschließender Neuzulassung des Fahrzeuges ist keine Terminvereinbarung möglich. Die Unterlagen können bis 11:00 Uhr an der Infotheke abgegeben werden.

 

Bitte beachten Sie vor der Buchung folgende Hinweise:

Ein Besuch der Zulassungsstelle ist momentan grundsätzlich nur mit einem vorher vereinbarten Termin möglich. (Ausnahme: siehe Schnellschalter unten) Zusätzliche Infos zur aktuellen Situation finden Sie unter 'Aktuelles'.

=> Sie müssen bei einer Terminbuchung zwingend die Daten des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin mit Name, Vorname, E-Mail-Adresse und Telefonnummer eintragen.

Wählen Sie Art und Anzahl der zu bearbeitenden Vorgänge (insgesamt höchstens vier) für die Sie einen Termin buchen wollen. Bitte geben Sie alle Anliegen und deren Anzahl an, damit wir einen pünktlichen Aufruf Ihres Termins gewährleisten können. Es werden nur diejenigen Anliegen bearbeitet, die Sie hier angeben, da es sonst zu Verzögerungen kommt und nachfolgende Termine nicht eingehalten werden können. Bitte haben Sie Verständnis, dass Mehrfach- und Vorratsbuchungen gelöscht werden.

Sollten Sie sich unsicher sein bei der Auswahl einer Dienstleistung, beachten Sie bitte auch die Zusatzinformationen zu den einzelnen Vorgängen in der Terminvereinbarung, die Ihnen bei einem Klick auf den Vorgangstext jeweils in einem weiteren Fenster angezeigt werden. Dringend empfehlen wird Ihnen, dass Sie sich dort über die mitzubringenden Antragsunterlagen informieren.

Bitte löschen Sie unbedingt einen gebuchten Termin, wenn Sie diesen nicht wahrnehmen, da Sie ansonsten anderen Kundinnen und Kunden die Chance auf einen Termin nehmen. 

Im Anschluss an die Terminvereinbarung erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit Ihrer Wartenummer. Diese Wartenummer benötigen Sie für Ihren Besuch in der Zulassungsstelle.

 

Schnellschalter (Dienstleistungen ohne Termin)

Die  Zulassungsstelle im Straßenverkehrsamt Marl bietet einen Kurzgeschäfte-Schalter an. Privatkunden aus dem Kreisgebiet können dort ohne Terminvereinbarung ihr Fahrzeug abmelden, ein Kennzeichen bei Beschädigung neusiegeln, ihren Namen (z.B. nach Heirat) ändern oder ihre Adresse ändern lassen, wenn sie innerhalb des Kreises umgezogen sind. (Am Schalter nicht möglich ist eine Adressänderung im Rahmen einer Umschreibung, wenn jemand neu ins Kreisgebiet gezogen ist.) Zudem können hier Wunschkennzeichen reserviert und verlängert werden.

Der Zugang zum Gebäude wird auch für diesen Schalter über den Wachschutz am Haupteingang geregelt.

Für alle anderen Anliegen beim Straßenverkehrsamt wird der Zutritt nur mit Termin gewährt.

 


HIer geht es zur Terminvereinbarung

oder (innerhalb der Öffnungszeiten) telefonisch unter 02361/53-7777