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Gut zu wissen

Gelbes Rundumlicht

Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Die Verwendung eines gelben Blinklichts an Fahrzeugen, ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen zu warnen.

Damit die Wirkung eines gelben Blinklichts im Straßenverkehr nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz bei den Straßenverkehrsteilnehmern schwindet und deswegen die Gefahr von Unfällen zunimmt, ist die Zahl der Fahrzeuge, die mit gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein dürfen, möglichst gering zu halten.

Ob ein Fahrzeug mit einer - oder falls erforderlich mehreren - fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein darf, hängt entscheidend vom Verwendungszweck des Fahrzeuges ab. Nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) dürfen dies nur Fahrzeuge sein, die:

  • dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  • nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind,
  • ungewöhnlich breit oder lang sind oder deren Ladung ungewöhnlich breit oder lang ist, wenn die Kennleuchten vorgeschrieben sind oder
  • als Begleitfahrzeuge für Schwer- und Großraumtransporte ausgerüstet und anerkannt sind.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs als anerkanntes Pannenhilfsfahrzeug, als Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessungen oder als anerkanntes Begleitfahrzeug ist für die Zulassungsbehörde einfach zu treffen. Hier werden immer entsprechende Gutachten und Genehmigungen vorzulegen sein, aufgrund derer entschieden werden kann, ob das Fahrzeug mit den Kennleuchten ausgerüstet sein darf oder gar muss.

Schwerer fällt die Entscheidung im ersten Fall. In Betracht kommen zunächst einmal solche Fahrzeuge, deren Arbeitsobjekt der Straßenraum ist. Zur Unterhaltung von Straßen werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge benötigt. Dies sind z.B. Fahrzeuge mit Hebebühne, die für die Instandhaltung der Straßenbeleuchtung benötigt werden aber auch Kanalreinigungsfahrzeuge, die für die Funktionstüchtigkeit der Kanalisation gebraucht werden. Kehrfahrzeuge, Winterdienstfahrzeuge oder Fahrzeuge zur Pflege des Straßenbegleitgrünes fallen darunter, wie auch Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung oder Fahrzeuge von Unternehmen, die von der Straßenbauverwaltung zum Straßenbau oder Winterdienst beauftragt sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeug mit gelbem Blinklicht ausgerüstet sein, wenn es der Müllabfuhr dient. Aber nicht jedes Fahrzeug, das Müll entsorgt, fällt unter die Bestimmung des § 52 Abs. 4 StVZO. Darunter fallen nur solche Fahrzeuge, die von dem verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem Dritten, dem die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist, im Rahmen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Abfallentsorgung in der Weise betrieben werden, dass “müllabfuhrtypische“ Gefahren für den Straßenverkehr entstehen. Zu diesen Gefahren zählen insbesondere das langsame Fahren von einer Aufladestelle zur nächsten (verbunden mit häufigem Anhalten am Straßenrand) sowie mit häufigem Ab- und Aufsteigen von Arbeitern zum Verladen der Abfälle.

Weitere Voraussetzung ist, dass rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30710 die Fahrzeuge kennzeichnet.

Übrigens: Die Verwendung mobiler Rundumleuchten für gelbes Blinklicht ist im Bedarfsfalle immer möglich. Mobile Leuchten müssen und werden nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen.

Sie möchten ein Fahrzeug mit fest angebauten Kennleuchten für gelbes Blinklicht zulassen?

Fügen Sie Ihrem Zulassungsantrag bitte eine umfängliche Begründung bei, aus der sich die Notwendigkeit der Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem fest verbauten gelben Rundumlicht ergibt. Des Weiteren ist die geforderte Ausrüstung mit den rot-weißen Warnmarkierungen durch Eintrag im vorzulegenden TÜV-Gutachten und/oder durch Bilder der Fahrzeugfront, des Fahrzeughecks sowie des Typenschildes nachzuweisen, damit über die Zulässigkeit des Anbaus einer oder mehrerer Leuchten für gelbes Rundumlicht und schließlich über den Zulassungsantrag selbst entschieden werden kann.

Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass ab dem 1. Oktober 2017 auch Oldtimerkennzeichen nach § 10 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können.

Leistung Grüne Kennzeichen für steuerbefreite Fahrzeuge

Bestimmte Fahrzeuge erhalten bei Zulassung automatisch ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen). Die so gekennzeichneten Fahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Hierzu zählen:

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h,
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden und
  • angehängte Arbeitsmaschinen.

Die Steuerbefreiung erfolgt automatisch.

Auf Antrag erhalten auch ein grünes Kennzeichen:

  • Fahrzeuge, die ausschließlich zur Straßenreinigung oder im Winterdienst verwendet werden,
  • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden,
  • Anhänger (ausgenommen Wohnanhänger), die ausschließlich hinter Zugfahrzeugen mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag bei der Kfz-Steuer entrichtet wird,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung im Vor- oder Nachlauf der Kombinierten Verkehre Schiene/Straße etc. eingesetzt werden,
  • Zugmaschinen, Wohnwagen mit mehr als 3500 KG und Packwagen mit mehr als 2500 KG zulässigem Gesamtgewicht, die ausschließlich im Schaustellergewerbe verwendet werden,
  • Fahrzeuge anerkannter Körperschaften und Vereine, für die Zeit, in der sie für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland verwendet werden.

Der Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist bei Zulassung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Wenn der Anspruch auf Steuerbefreiung nachgewiesen oder plausibel begründet wird, teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein grünes Kennzeichen zu und unterrichtet das zuständige Hauptzollamt. Dort wird entschieden, ob eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. Liegt die Voraussetzung zur Gewährung der Steuerbefreiung nicht oder nicht mehr vor, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist ein etwa zugeteiltes grünes Kennzeichen unwirksam und muss in ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund getauscht werden.

 
Die folgenden Unterlagen sind für den Tausch eines grünen Kennzeichens in ein Schwarzes oder den Tausch eines schwarzen Kennzeichens in ein Grünes vorzulegen:
 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I; falls diese noch nicht ausgestellt ist, den Fahrzeugbrief und -schein,
  • Nachweise der gültigen Hauptuntersuchung und ggf. der Sicherheitsprüfung im Original (der HU-Stempelabdruck im Fahrzeugschein ist als Nachweis nicht ausreichend),
  • gestempelte(s) Kennzeichenschild(er),
  • formlose schriftliche Begründung für den Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens,
  • Legitimation des Fahrzeughalters
    • Natürliche Personen können sich nur mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren, für juristische Personen müssen der entsprechende Registerauszug und der/die Personalausweis(e)/Reisepa(ä)ss(e) der Vertretungsberechtigten vorgelegt werden. Legitimationen werden nur im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie akzeptiert, 
  • Vollmacht und Legitimation des Vollmachtnehmers, wenn der künftige Fahrzeughalter nicht persönlich bei der Zulassungsbehörde vorspricht, sowie
  • ggfls. ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie im Formularpool der Zollverwaltung], falls das Fahrzeug demnächst der Steuerpflicht unterliegt. 

     

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.