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Untere Wasserbehörde - Sachgebiet Grundwasserschutz, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Wasserschutzgebiete und Landwirtschaft

Das Sachgebiet umfasst die Aufgabengebiete, in denen sich die Mitarbeiter*innen mit Maßnahmen des technischen Gewässerschutzes beschäftigen, dass die Regularien in den fünf Wasserschutzgebieten eingehalten und das Grundwasser frei von Verunreinigungen bleibt.

Im Rahmen von Öl-, und Giftunfällen werden Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Wohl der Allgemeinheit ergriffen.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen

Wasser ist ein besonderes Gut, kostbar und empfindlich. Deshalb bedarf der Umgang mit Gefahrstoffen bzw. wassergefährdenden Stoffen einer besonderen Sorgfalt.
Wer eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt, muss dafür Sorge tragen, dass von dieser Anlage keine Gefahr für das Schutzgut Wasser und somit für die Allgemeinheit ausgeht.

Die Spannweite dessen, was man unter Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen versteht, ist riesig. Sie reicht von der privaten Heizölverbraucheranlage über landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Tankstellen bis hin zur Produktionsanlage in der chemischen Industrie. Betreiber können Privatleute genauso wie landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmen sein. Die Palette der wassergefährdenden Stoffe ist nahezu unbegrenzt: Säuren, Laugen, Heizöl, Kraftstoffe, Farben, Pflanzenschutzmittel, um nur einige zu nennen.

Aufgrund des Gefährdungspotentials der Gefahrstoffe bzw. wassergefährdender Stoffe sind seitens des Gesetzgebers mittels Gesetze und Verordnungen Anforderungen an den Bau und Betrieb dieser Anlagen eingeführt worden.

Die Aufgabe der Unteren Wasserbehörde ist es, die Eignung dieser Anlagen festzustellen und zu überwachen.

Grund-, und Oberflächenwasserentnahme/-haltung

Für die Entnahme von Grundwasser und Wasser aus Oberflächengewässern ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Für folgende Grundwasserentnahmen braucht gem. § 46 WHG keine Erlaubnis beantragt zu werden:

• Grundwasserentnahmen, die ausschließlich zur Gartenbewässerung und/oder Eigenwasserversorgung eines Einfamilienhaushalts dienen. Für Gartenbrunnen und Eigenwasserver-sorgungen besteht jedoch eine Anzeigepflicht gem. §§ 9 und 49 WHG
• Entnahme von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
• Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. bauzeitliche Wasserhaltung). Diese Grundwasserentnahmen sind der Unteren Wasserbehörde vor Bohrbeginn anzuzeigen

Grundsätzlich sind alle Grundwasserentnahmen, welche zur Trinkwasserversorgung dienen, dem zuständigen Kreisgesundheitsamt anzuzeigen.

Antragsformulare hierzu finden Sie unter „Formulare“.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner*innen.

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Heizöltanks

Ein bekannter wassergefährdender Stoff ist zum Beispiel Heizöl. Je nach Standort und Größe ist ihr Heizöltank durch Sachverständige nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu prüfen. Die Überwachung der anderen Anlagen fällt in den Aufgabenbereich der Unteren Wasserbehörde.

Ob ihr Heizöltank prüfpflichtig ist, können Sie dem Infoblatt entnehmen.

Antragsformulare hierzu finden Sie unter „Formulare“.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner*innen.

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Landwirtschaftliche Betriebe

Im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe gibt es eine Vielzahl von Berührungspunkten mit der Unteren Wasserbehörde.

Bei den wassergefährdenden Stoffen sind im Speziellen die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, betriebseigene Tankstellen, Heizöllager und Korntrocknungen, Öl- und Altöllager sowie teilweise die Lagerung von Düngemitteln, als Berührungspunkte zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft zu nennen. Als allgemein wassergefährdend gelten auch Gülle, Jauche, Festmist, Silage und Silagesickersäfte.

Eine falsche Lagerung, bzw. ein falscher Umgang mit Gülle, Gährsubstrat, Jauche, Festmist und Silagen kann zu einer erheblichen Gewässergefährdung führen. Bezüglich des Baus und Betriebs entsprechender Anlagen besteht somit Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Vermeidung von Gewässerverunreinigungen (JGS-Anlagen).

Die Versickerung oder Ableitung der auf Dach- und Hofflächen anfallenden Niederschläge stellt bei den immer größer werdenden versiegelten Flächen und deren teilweise erheblichen Verschmutzungsgraden (z.B. Fahrsilo, Viehtrieb) immer größere Probleme dar. Notwendige Genehmigungserfordernisse müssen hier mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unsere Seite zu Niederschlagswasser.

Der Bau und Betrieb von landwirtschaftlichen Biogasanlagen, sowie der Einsatz von Bioabfällen und die Verwertung der anfallenden Gärrückstände wird seitens der Unteren Wasserbehörde betreut und überwacht.

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Landwirte in der EU zum Erhalt von Prämienzahlungen an Einhaltung von EU - Umweltstandards gebunden. Die Vorschriften der Cross Compliance/Konditionalität werden im deutschsprachigen Raum auch als „anderweitige Verpflichtungen“ bezeichnet und bedeuten die Verknüpfung von Prämienzahlungen mit der Einhaltung von Umweltstandards. Diese werden durch die Überwachungsbehörden systematisch und aber auch anlassbezogen geprüft. Auch die untere Wasserbehörde prüft vor Ort die EU – Richtlinien wie z.B. die Klärschlamm-, Nitrat- und Grundwasserrichtlinie.

Die Verwertung von Klärschlamm, Kompost und Bioabfall auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist nur zum Zwecke der Bodenverbesserung und Düngung erlaubt. Insbesondere die Nachweispflichten hinsichtlich der Mengen und Schadstoffgehalte sind zu berücksichtigen.
Zuständige Behörde für den Vollzug der Klärschlamm- und Bioabfallverordnung ist zum einen die Landwirtschaftskammer, die den kompletten Bereich der Düngung beurteilen muss.
Zum anderen überwacht die Untere Wasserbehörde die vorgegebenen Schadstoffgrenzwerte beim Bioabfall, Kompost und Klärschlamm. Des Weiteren werden auch die Böden, auf denen die Stoffe aufgebracht werden, überwacht.

Antragsformulare hierzu finden Sie unter „Formulare“.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner*innen.

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Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete dienen der Trinkwassergewinnung. Im Kreis Recklinghausen gibt es fünft Wasserschutzgebiete.
• „Haltern-West“ vom 31.10.1984
• „Dülmen“ vom 17.11.1986
• „Halterner Stausee“ vom 28.07.1988
• „Haard“ vom 09.07.1990
• „Holsterhausen / Üfter Mark“ vom 04.05.1998

Die jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen regeln die Nutzungen und Handlungen innerhalb der Gebiete. Hier werden Verbote genannt und Genehmigungserfordernisse beschrieben. Die Wasserschutzgebiete werden in drei Zonen aufgeteilt:
• Weitere Schutzzone (Zone III): Sie soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.
• Engere Schutzzone (Zone II): Sie soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten, Wurmeier u. ä.) und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
• Fassungsbereich (Zone I): Hier sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten des Wasserwerks und seiner Wassergewinnungsanlage, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewäs-seraufsicht dienen. Das Betreten der Zone I ist nur solchen Personen gestattet, die im Interesse der Wasserversorgung handeln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind.

Ein Antrag auf Genehmigung/Befreiung von den Verboten ist bei der Untere Wasserbehörde formlos zu stellen. Genehmigungen/Befreiungen können erteilt werden, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu besorgen ist und dies durch Auflagen oder Nebenbestimmungen geregelt wird.

Antragsformulare hierzu finden Sie unter „Formulare“.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner*innen.

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Wärmepumpen

Die Nutzung des Grundwassers für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmepumpe bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 WHG Wasserhaushaltsgesetz durch die Untere Wasserbehörde. Nähere Einzelheiten zu den technischen Anforderungen sowie ein Antragsformular zur Errichtung einer Erdwärmepumpe finden Sie in folgendem Merkblatt. In Wasserschutzgebieten werden besondere Anforderungen an den Betrieb von Wärmepumpen gestellt. Die Bohrung hat durch ein DVGW-W120 zertifiziertes Unternehmen zu erfolgen.

Antragsformulare hierzu finden Sie unter „Formulare“.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebenen Ansprechpartner*innen.

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