Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Informationen für den Anlagenbetreiber
Betreiber von baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagen, in denen
Mineralische Abfälle zur Verwertung in technischen Bauwerken behandelt oder von diesen
in Verkehr gebracht werden, sind ab 01.08.2023 dazu verpflichtet, sich an die Vorgaben
der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu halten.
Mineralische Abfälle zur Verwertung in technischen Bauwerken behandelt oder von diesen
in Verkehr gebracht werden, sind ab 01.08.2023 dazu verpflichtet, sich an die Vorgaben
der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu halten.
Weitere Hinweise finden Sie in dem Klappmenü "Downloads“ und "Links"
Informationen für Verwender (Bauherren)
Für den ordnungsgemäßen und schadlosen Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
wie z.B. Recyclingmaterial aus Bau- und Abbruchmaßnahmen, Schlacken und Aschen,
sind seit 01.08.2023 die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung einzuhalten.
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wie z.B. Recyclingmaterial aus Bau- und Abbruchmaßnahmen, Schlacken und Aschen,
sind seit 01.08.2023 die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung einzuhalten.
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Rechtsgrundlagen