Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) reguliert u.a. die Tätigkeit gewerblicher Prostitutionsbetriebe sowie die Ausrichtung von Prostitutionsveranstaltungen, indem Erlaubnis- und Anzeigepflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden. Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO nunmehr eine Erlaubnispflicht.
Grundsätzlich betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution!
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In NRW wurde die Zuständigkeit auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Die Ordnungsbehörde des Kreises Recklinghausen ist für die Erteilung einer Erlaubnis zuständig, sofern das Prostitutionsgewerbe im Bereich der kreisangehörigen Städte Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop liegt.