Anmeldepflicht für Prostituierte
Wer eine Prostitutionstätigkeit ausüben will, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Dabei ist unabhängig, ob die Prostitutionstätigkeit selbstständig oder in einem Beschäftigungsverhältnis, regelmäßig oder gelegentlich ausgeübt wird.
Wen betrifft das?
Wie läuft die Anmeldung ab?
Eine Anmeldung der Prostitutionstätigkeit findet bei der Behörde statt, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll. In NRW wurde die Zuständigkeit auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Die Ordnungsbehörde des Kreises Recklinghausen ist zuständig für überwiegende Tätigkeiten im Bereich der kreisangehörigen Städte Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop.
Das Gespräch zur Anmeldung erfolgt persönlich und im vertraulichen Rahmen. Eine Anmeldung durch Dritte ist nicht erlaubt. Dritte können nur mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch hinzugezogen werden. Zum Zwecke der Sprachmittlung kann die Behörde Dritte auch ohne Zustimmung der anmeldepflichtigen Person heranziehen.
Notwendige Unterlagen für die Anmeldung
- 2 Lichtbilder
- Vorlage von Ausweis oder Pass
- Vor- und Nachname, ggf. Alias
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Melde- / Wohn- oder Zustelladresse
- Kommunen, in denen Tätigkeit geplant ist
- Nachweise über regelmäßige Gesundheitsberatungen
- Ggf. Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit (außerhalb der EU)
- Meldung von Veränderungen innerhalb von 14 Tagen
Die abgegebenen Daten der Prostituierten sind besonders sensibel zu behandeln und werden in kein öffentliches Register eingetragen. Da die Prostitutionstätigkeit kein Beruf wie jeder andere ist, besteht ein besonders schützenswertes Interesse der in der Prostitution tätigen Personen.
Wichtig: Anmeldebescheinigung
Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung wird eine Anmeldebescheinigung ausgehändigt. Auf Wunsch kann zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasbescheinigung) ausgestellt werden, die keine Klarnamen sondern Aliasnamen enthält. Hierbei kann der Aliasname frei gewählt werden. Die Erstellung einer Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung erfolgt gebührenfrei.
Die Bescheinigung beinhaltet:
- Lichtbild
- Vor- und Nachname bzw. Aliasname
- Geburtsdatum bzw. Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Gültigkeitsdauer
- Ausstellende Behörde
Bei der Ausübung der Prostitutionstätigkeit ist die Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung immer mitzuführen. Sie dient der Legitimation für Behörden oder für Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes. Diese dürfen keine Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ohne Anmeldung beschäftigen. Kundinnen und Kunden muss die Bescheinigung nicht vorgelegt werden.
Die Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung ist grundsätzlich örtlich unbegrenzt und bundesweit gültig, soweit die Bundesländer keine abweichenden Regelungen treffen.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist abhängig vom Alter der anmeldepflichtigen Person. Für Personen über 21 Jahren gilt ein Zeitraum von zwei Jahren und für Personen unter 21 Jahren ein Zeitraum von einem Jahr. Wird die Prostitutionstätigkeit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, ist die Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung zu verlängern. Hierfür bestehen die Vorgaben einer Anmeldung. Wird die Bescheinigung nicht verlängert, werden die abgegebenen Daten 3 Monate nach Ablauf der Gültigkeit durch die Behörde gelöscht.
Beratungsgespräch
- Grundinformationen zur Rechtslage,
- Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,
- Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich solchen zur Schwangerschaft,
- Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen,
- Informationen über die bestehende Steuerpflicht.
Kreisordnungsbehörde (Bitte vereinbaren Sie einen Termin!)
Kreishaus Recklinghausen
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen
Telefon: (02361/53-5041) oder
(02361/53-5042)
gewerbe@kreis-re.de
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag 8:30-12:00 und 13:15-16:00
Mittwoch geschlossen
Freitag 8:30-12:00
Gesundheitsberatung
Vor der erstmaligen Anmeldung einer Prostitutionstätigkeit bei der Ordnungsbehörde bedarf es zunächst der gesundheitlichen Beratung durch das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen. Angepasst an die Lebenssituation wird unter anderem auf eine Krankheitsverhütung oder die Risiken von Alkohol- bzw. Drogengebrauch hingewiesen.
Über die erfolgte gesundheitliche Beratung wird eine Bescheinigung ausgehändigt. Diese dient als Nachweis für die Ordnungsbehörde zur Anmeldung der Prostitutionstätigkeit sowie für Betreiberinnen und Betreiber. Auch die Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung kann auf Wunsch auf den verwendeten Aliasnamen ausgestellt werden. Um die Anonymität der Gesundheitsberatung zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit im Vorfeld bei der Kreisordnungsbehörde die Aliasbescheinigung zu beantragen.
Die gesundheitliche Beratung muss regelmäßig wiederholt werden - für Personen über 21 Jahren gilt eine jährliche, für Personen unter 21 Jahren eine halbjährliche Wiederholung. Bei Verlängerung der Anmeldung einer Prostitutionstätigkeit müssen die Bescheinigungen über die regelmäßig erfolgten Gesundheitsberatungen vorgelegt werden. Die üblichen anonymen Beratungen und Untersuchungen zu HIV und STI sind vom ProstSchG nicht berührt!
Ansprechpartner:
Kreisgesundheitsamt Bez. Stelle Marl (Bitte vereinbaren Sie einen Termin!)
Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit
Lehmbecker Pfad 35 (1.Etage)
45770 Marl
Telefon: 02365 - 935 7575
Anmeldefristen und Übergangsfristen bei Erstanmeldungen
Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 erstmals anzumelden.
Abweichend zu den oben dargestellten Regelungen gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit bis zum 31.12.2017 angemeldet haben, die erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre. Außerdem ist eine weitere gesundheitliche Beratung erstmals nach zwei Jahren wahrzunehmen.