Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene bei Veranstaltungen
Die Bestimmungen des Lebensmittel- und Trinkwasserrechts bei öffentlichen Veranstaltungen sind vielfältig. Die wichtigsten haben wir für Sie zusammengestellt.Private Veranstaltungen im häuslichen Rahmen
- häuslicher Rahmen
- privater Häuslicher Gebrauch von Lebensmitteln
- einmalige Veranstaltung
- keine Gewinnerzielung beabsichtigt
- nur geladene Gäste
- nicht öffentlich zuständig
- Beispiele: Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Feiern zu Hause oder im Garten
Für solche Veranstaltungen gibt es keine gesonderten Regelungen
Private Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind
- für die Öffentlichkeit zugänglich
- privates Gelände
- Beteiligung von Lebensmittelunternehmen
- Gewisser Organisationsgrad und gewisse Kontinuität der Tätigkeiten
- Beispiele: Flohmarkt, Stand mit Lebensmitteln auf dem eigenen Grundstück, Würstchenverkauf
Bei solchen Veranstaltungen muss die Sicherheit der Lebensmittel immer gewährleistet sein. Bitte beachten Sie hierzu unsere Merkblätter. Unsere Ansprechpersonen beraten Sie darüber hinaus gerne und kompetent.
Öffentliche Veranstaltungen
- Abgabe von Lebensmitteln an Dritte, öffentlich zugänglich
- Veranstaltungsort ist ein öffentliches Gelände oder Gebäude
- Wiederkehrende Veranstaltung
- Beispiel: jährliches Straßenfest
Veranstaltende öffentlicher Veranstaltungen
- Anmeldung der Veranstaltung beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung
- Aufbau einer Trinkwasserversorgung (z.B. Getränkewagen, Toilettenwagen) nach rechtzeitiger Anzeige beim Gesundheitsamt
- Bereitstellung der nachfolgenden Merkblätter an die Standbetreibenden
- Formblätter finden Sie unter Lebensmittelüberwachung.
- Unsere Ansprechpersonen beraten Sie darüber hinaus gerne und kompetent. Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte direkt an das Veterinäramt der Kreisverwaltung Recklinghausen.
Standbetreibende bei öffentlichen Veranstaltungen
- Als Standbetreiber haben Sie folgendes zu beachten:
- Benennen der Aufgaben und Zuständigkeiten der Beschäftigten
- Überprüfen, ob die Beschäftigten eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz haben
- Rechtzeitige Beantragung einer Ausschankgenehmigung beim Ordnungsamt der Stadt
Stände innerhalb von Gebäuden
- Handwaschbecken in der Nähe des Standortes, wenn Sie mit offenen Lebensmitteln umgehen
- Klärung der Möglichkeit zum Toilettengang und zur Nutzung von warmen Wasser zum Händewaschen der Beschäftigten
- Festlegung, welche Produkte verkauft werden
- Schaffung von Kühlmöglichkeiten für leichtverderbliche Lebensmittel
- Besonderheiten beim Aufbau mobiler Trinkwasserversorgungen beachten
Stände außerhalb von Gebäuden
- Zusätzlich: geeignete Bodenbeschaffenheit
- Zusätzlich: Gewährleistung eines Schutzes vor Witterungseinflüssen (Beispiel: Überdachung, Seitenwände).
Trinkwasserversorgung
- Beispiele: Getränkewagen, Toilettenwagen
- Anzeige beim Gesundheitsamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung
- Dabei auf Verlangen Vorlage technischer Pläne der bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage
- Gegebenenfalls sind Probenentnahmen zur Kontrolle der Trinkwasserqualität erforderlich.
Bitte beachten Sie hierzu unsere Merkblätter. Unsere Ansprechpersonen beraten Sie darüber hinaus gerne und kompetent.
Ansprechpersonen
Wenn Sie wissen wollen, ob bei Ihrer konkreten Veranstaltung etwas zu beachten ist, wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt:
Fr. Dr. Pfender (Tel. 02361/53-3129)
Fr. Dr. Gebert (Tel. 02361/53-2612)
Bei Fragen zur Trinkwasserversorgung wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt:
Herr Kirchner (Marl, Gladbeck, Tel. 02361/53-4725)
Herr Klementz (Datteln, Haltern, Herten, Oer-Erkenschwick, Tel. 02361/53-2331)
Herr Langsch (Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop, Tel. 02361/53-4825)
Herr Salzwedel (Dorsten, Tel. 02361/53-4124)