Dienstleistungen der Verwaltung
Im Bereich der Gesundheitsverwaltung werden verschiedenste Dienstleistungen angeboten, zu denen Sie in der unten stehenden Übersicht nähere Informationen finden.Eine Liste der Ansprechpartner*innen für die Leistungen der Gesundheitsverwaltung finden Sie unten unter „Kontakt“.
Masernschutz
Masern
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung (Enzephalitis). Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle.Detaillierte Informationen zum Krankheitserreger Masern finden Sie hier Masern:www.infektionsschutz.de
Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Schutzimpfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 %. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 % nötig.
Durch das sog. Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz – IfSG) soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind. Der Schutzzweck gilt vor allem den Personen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Dieser Personenkreis ist darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Weitere Informationen des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Nachweispflicht und dem Masernschutzgesetz finden Sie hier:
Gemeinsame Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit, des Robert-Koch-Institutes, des Paul-Ehrlich-Institutes sowie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung können hier abgerufen werden:
www.masernschutz.de
Nachweispflicht über eine Immunität gegen Masern (§ 20 Infektionsschutzgesetz)
Einrichtungen, die gem. § 20 IfSG dort untergebrachte und / oder betreute Personen an das zuständige Gesundheitsamt melden müssen, können hier zunächst die betreffende Einrichtung registrieren. Im Anschluss können Sie hier die zu meldenden Personen angeben.
Prüfungswesen
Anlass und gesetzliche Grundlage
Demnach ist das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen (Fachdienst Gesundheit) als untere Gesundheitsbehörde zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens an den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für nichtakademische Heilberufe im Kreisgebiet.
Dies bezieht sich auf folgende Berufsausbildungen und Weiterbildungen:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie
- Logopädin/ Logopäde
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische (r) Radiologieassistent/in
- Notfallsanitäter/in
- Pharmazeutisch-technische (r) Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologin/Podologe
- Rettungshelfer/in
- Rettungssanitäter/innen
Nach abgeschlossener Ausbildung und erfolgreich bestandener Prüfung ist das Gesundheitsamt für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zuständig. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Menüpunkt „Führen der Berufsbezeichnung“.
Allgemeine Prüfungsvoraussetzungen
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepass
- Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
Führen der Berufsbezeichnung (Berufserlaubnisurkunde)
Dies bezieht sich auf folgende Berufe:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Intensivpflege und Anästhesie (für Weiterbildungen, die vor dem 31.12.2023 begonnen wurden)
- Logopädin/ Logopäde
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
- Notfallsanitäter/in
- Physiotherapeut/in
- Podologin/ Podologe
Was wird benötigt?
Für den Beruf „Masseur/in und med. Bademeister/in“ wird neben dem Antragsformular Masseur/in und med. Bademeister/in außerdem eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit benötigt. Diese finden Sie ebenfalls unter „Formulare“.
Für die Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung wird neben dem Antragsformular Erlaubnis zur Führung einer Fachweiterbildungsbezeichnung eine Kopie des Prüfungszeugnisses (Fachweiterbildung) und eine Kopie der bisherigen Berufserlaubnisurkunde benötigt. Das Antragsformular finden Sie unter „Formulare“.
Anfallende Kosten
Formulare
Antragsformular Masseur/in und med. Bademeister/in
Vordruck ärztliches Zeugnis
Bescheinigung über die Ableistung einer praktischen Tätigkeit
Ausländische Berufsabschlüsse in einem Gesundheitsfachberuf
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes durch den Anerkennungsbescheid der Bezirksregierung Münster festgestellt worden ist. Nachdem die Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses festgestellt worden ist, kann eine entsprechende Berufserlaubnisurkunde beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden.
Was wird benötigt?
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschen. Zur Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse setzen Sie sich mit den unten genannten Ansprechpartnern im Bereich „Medizinalaufsicht, Heilpraktiker“ (s. Kontakt) in Ver-bindung, um einen Termin zu vereinbaren. Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) sind gegebenenfalls in einer Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachzuweisen.
Anfallende Kosten
Formulare
Verlust eines Zeugnisses / einer Erlaubnisurkunde
Was wird benötigt?
Bei Beantragung einer Ersatzurkunde ist zudem die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses der Belegart O erforderlich, welches beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen ist.
Anfallende Kosten
Für die Erteilung eines Ersatzzeugnisses/ einer Ersatzurkunde werden Verwaltungsgebühren nach landesrechtlichen Vorschriften in Höhe von jeweils 60,00 € erhoben. Die Gebühr ist erst nach Erhalt eines entsprechenden Gebührenbescheides von Ihnen zu überweisen.Formulare
Bescheinigung für die Ausübung einer Tätigkeit im Ausland (CCPS)
Was wird benötigt?
Bei Beantragung der Bescheinigung ist zudem die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses der Belegart O erforderlich.
Die weiteren vorzulegenden Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Anfallende Kosten
Formulare
Niederlassungsanzeige / Mitarbeitermeldungen
Was wird benötigt?
Sollten Sie (zusätzlich) Mitarbeitende, die einen Gesundheitsfachberuf ausüben, einstellen, so sind Sie gemäß § 1a GBerG verpflichtet, diese Mitarbeitende vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzumelden. Dabei müssen eine aktuelle beglaubigte Fotokopie der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (nicht älter als drei Monate), das Geburtsdatum, die Beschäftigungsart und der Beschäftigungsbeginn von Ihren Mitarbeitenden vorlegt bzw. mitgeteilt werden. Weiterhin muss dem Gesundheitsamt auch das Datum der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angezeigt werden. Einen Vordruck für Mitarbeitermeldung finden Sie ebenfalls unter „Formulare“.
Anfallende Kosten
Für eine schriftliche Bestätigung über sich zu einem späteren Zeitpunkt ergebende Änderung in der Praxis werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 17,50 € erhoben.
Formulare
Heilpraktiker/in (allgemein) und Heilpraktiker/in (Psychotherapie)
Sie möchten als Heilpraktiker/in die Heilkunde ausüben und dies zu Ihrem Beruf machen? Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen, benötigt dafür die entsprechende Berufserlaubnis als "Heilpraktiker/in" oder als "Heilpraktiker/in (Psychotherapie)". Das Gesundheitsamt ist die zuständige Behörde, die die Berufserlaubnis "Heilpraktiker" und "Heilpraktiker (Psychotherapie)" erteilt. Informationen sowie die notwendigen Antragsformulare für Heilpraktiker finden Sie hier.
Informationen und Formulare für Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie finden Sie hier.
Die nächstfreien schriftlichen Überprüfungstermine sind:
- für den Heilpraktiker (allgemein) am 17.03.2027
- für den Heilpraktiker Psychotherapie am 18.03.2026
Heilpraktiker/in (Physiotherapie)
Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung führt die Stadt Düsseldorf für den Kreis Recklinghausen die Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern eingschränkt auf den Bereich der Physiotherapie sowie auch die Erlaubniserteilungen durch.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/488/show
Heilpraktiker/in (Ergotherapie/Logopädie/Podologie)
Es bleibt den Anwärtern selbst überlassen, wie sie sich die Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen, die der Beruf als Heilpraktiker (Ergotherapie/Logopädie/Podologie) erfordert. Dies kann entweder im Selbststudium oder durch den Besuch einer privaten Heilpraktikerschule erfolgen. Da es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Ausbildungsberuf handelt, gibt es auch keine staatliche Prüfungsordnung.
Wie erhalte ich die sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Ergotherapie, Logopädie oder Podologie?
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Ergotherapie, Logopädie oder Podologie wird nur dann erteilt, wenn Sie eine mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt abgelegt haben.Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass Heilpraktiker bei der Ausübung der Heilkunde keine gesundheitlichen Schäden verursachen. Unter Punkt 1 der Heilpraktikerüber-prüfungsleitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit sind die relevanten Inhalte der Überprüfung geregelt. So heißt es unter anderem, dass bei einer antragstellenden Person, die über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf verfügt, die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden kann, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde zu schließen. Weiterhin müssen unter anderem die Grenzen als sektoraler Heilpraktiker bekannt sein und gegenüber den Kompetenzen der allgemeinen Heilpraktiker und Ärzten abgegrenzt werden können.
Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer o. g. Erlaubnis sind:
- Die Vollendung des 25. Lebensjahres
- Eine abgeschlossene Schulbildung (mindestens Hauptschule oder ein gleichwertiger Abschluss)
- Die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Keine Einträge im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis (Belegart OE), die an der Zuverlässigkeit bei der Berufsausübung zweifeln lassen
Ablauf der mündlich-praktischen Kenntnisüberprüfung
Die mündlich-praktische Überprüfung ist eine Einzelüberprüfung und dauert max. 45 Minuten. Sie wird durch ärztliches Personal des Gesundheitsamtes geleitet. Weiterhin gehören der Prü-fungskommission zwei dem jeweiligen Gebiet entsprechende Fachprüfer beziehungsweise Fachprüferinnen an.Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen direkt im Anschluss mitgeteilt. Sollten Sie in der mündlich-praktischen Kenntnisüberprüfung keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, wird Ihr Antrag auf Erlaubniserteilung abgelehnt.
Prüfungstermine
Die mündlich-praktischen Kenntnisüberprüfungen für den Bereich der Ergotherapie, der Logopädie und der Podologie finden jährlich am 3. Dienstag im Mai statt. Sollte es sich hierbei um einen gesetzlichen Feiertag handeln, verschiebt sich der Termin ausnahmsweise auf den darauffolgenden Dienstag.Im Jahr 2024 finden die mündlich-praktischen Kenntnisüberprüfungen dementgegen voraussichtlich am 10.09.2024 statt.
In Einzelfällen können sich Änderungen hinsichtlich der Prüfungstermine ergeben, indem, je nach Bedarf, zusätzliche Termine angesetzt werden. Aufgrund der begrenzten Prüfungskapazitäten kann es zu Wartezeiten bis zu dem jeweiligen nächstfreien Überprüfungstermin kommen.
Was wird benötigt?
Um sich für einen Überprüfungstermin vorsehen lassen zu können, senden Sie bitte den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Ergotherapie/Logopädie/Podologie vollständig ausgefüllt sowie unterschrieben dem Gesundheitsamt auf dem Postweg zu. Das Antragsformular auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Ergotherapie/Logopädie/Podologie finden Sie unter „Formulare“.Dem Antrag sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Hauptschule oder über ei-nen gleichwertigen Abschluss
- Fotokopie der Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung „Ergotherapeut/in“, Logopäde/Logopädin“ oder „Podologe/Podologin“
- Nachweis über eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung als „Ergotherapeut/in“, „Logo-päde/Logopädin“ oder Podologe/Podologin“ (in Vollzeit)
- Erklärung darüber, dass gegen Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-schaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (diese Erklärung ist im Antragsformular ent-halten)
- Erklärung darüber, dass Sie bei keiner weiteren Behörde die Heilpraktikererlaubnis bean-tragt haben (diese Erklärung ist im Antragsformular erhalten)
- Versicherung, dass Sie sich ausschließlich im Bereich der beantragen Erlaubnis betätigen werden (diese Erklärung ist im Antragsformular enthalten)
Anfallende Kosten
- Mündliche Kenntnisüberprüfung (AVwGebO NRW): 90,00 €
- Erteilung der Berufserlaubnisurkunde (AVwGebO NRW): 60,00 €
- Ablehnung des Antrags (AVwGebO NRW, § 15 GebG): 45,00 €
- Verschieben des Überprüfungstermins auf eigenen Wunsch (AVwGebO NRW): 40,00 €
- Antragsrücknahme (AVwGebO NRW): 40,00 €
Podologie / medizinische Fußpflege
Hebammen und Entbindungspfleger
Informationen zur neuen Zuständigkeitsregelung sowie dem elektronischen Verfahren zum Nachweis der Tätigkeit und von Fortbildungsstunden für Hebammen und Entbindungspfleger finden Sie hier.
Kontakt
Fax: 02361 / 53-68 4123
Infektionsschutz
E-Mail: impfpflicht@kreis-re.de
Herr Poschke
Telefon: 02361 / 53-4506
Fax: 02361 / 53-68 4506
Apotheken- und Arzneimittelüberwachung
E-Mail: arzneimittelaufsicht@kreis-re.de
Herr Bergmann
Telefon: 02361 / 53-4106
Fax: 02361 / 53-68 4106
Herr Kucza
Totenscheine
Digitalisierung
Fax: 02361 / 53-68 4648