Inhalt der Seite

Angebot Antragstellung für Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler)

Nach Vorlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kann im Kreis Recklinghausen zur Befahrung des öffentlichen Verkehrsraums eine Erlaubnis nach §29 (3) erteilt werden. Für Flurförderfahrzeuge die auf öffentlichen Straßen verkehren, gelten auch die behördlichen Bestimmungen über den Straßenverkehr. Straßen sind öffentlich, wenn sie von jedermann benutzt werden, also auch Plätze und Bürgersteige vor dem Unternehmen.

Im Kreis RE werden keine Lastfahrten genehmigt, es sei denn es geht um kurze Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum in Anwesenheit einer Begleitperson (Ausnahme in begründeten Fällen). Leerfahrten werden nur für kurze Strecken im öffentlichen Verkehrsraum zu wechselnden Einsatzstellen genehmigt.

Bitte fügen Sie dem Antrag die Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für das Fahrzeug und/oder die Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis in Kopie bei. Zusätzlich fügen Sie dem Antrag eine Ausweiskopie des Antragstellers bzw. der verantwortlichen Person des Betriebes bei. Die gewünschten Fahrtwege oder Einsatzbereiche übermitteln Sie bitte als Skizzierung und/oder als Beschreibung der Fahrtweges Die Unterlagen bitte vorzugsweise via Mail mit Anhang an schwertransporte@kreis-re.de senden. Die gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist Grundlage für die Erlaubnis nach § 29 StVO.