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Angebot Fahrwegbestimmung für Gefahrguttransporte

Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge nur auf bestimmten Straßen im Kreis  Recklinghausen zulässig. (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 

In einer Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Fahrwegen zum Zweck der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist für folgende Gefahrgüter der Fahrweg bestimmt: 

  • für entzündbare Gase der Klasse 2 nach § 35 b Tabelle lfd. Nr.  2 GGVSEB und
  • für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB 

Die komplette Gefahrgutkarten-CD für NRW ist ausschließlich beim Landesbetrieb Straßenbau NRW, Betriebssitz, Referat Planung, Abteilung Straßeninformation und Vermessung, Deutz-Kalker-Str. 18-26, 50679 Köln, oder unter kontakt.strasseninformation@strassen.nrw.de gegen eine Gebühr zu beziehen (derzeit 20,00 €).

Für die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht durch die Allgemeinverfügung erfasst werden, ist eine Einzelfahrwegbestimmung zu beantragen. 

Die Einzelfahrwegbestimmung kann auf Antrag auch unbefristet erteilt werden.

Gebühren:

Die Allgemeinverfügung steht kostenlos zur Verfügung.

Für die Einzelfahrwegbestimmung fallen die nachfolgenden Gebühren an:

  • Nach Nr. 104 der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) liegt der Gebührenrahmen, je nach Arbeitsaufwand,  zwischen 25 bis 1.000 €

Unterlagen (siehe unter Punkt „Formulare“):

  • GGVSEB Allgemeinverfügung
  • GGVSEB Antragsvordruck Kreis Recklinghausen