Angebot Eingliederungshilfe: Hilfsmittel
Grundsätzlich sind für Hilfsmittel erst einmal die Krankenkassen zuständig. Falls die Krankenkasse den Antrag des Hilfsmittels an den Sozialhilfeträger weitergeleitet hat, ist vom Sozialhilfeträger zu prüfen, ob das Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewähren ist.
Dabei ist Voraussetzung, dass der Hilfeempfänger wegen einer Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, beeinträchtigt ist. Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ist, dass das Einkommen und Vermögen nicht die Einkommensgrenze der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch erheblich übersteigt.
Für alle Pflegehilfsmittel ist die Pflegekasse zuständig, es sei denn der Hilfeempfänger ist nicht pflegeversichert.
Zu den Pflegehilfsmitteln zählen z.B. Badewannenlifter, Pflegebett, etc.
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Eingliederungshilfe
Fachdienst 50 Ressort 3
- Frau Meyer (Hilfsmittel für Personen außerhalb von Einrichtungen (Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel zur Teilhabe, Beförderungsdienst für Rollstuhlfahrer)