Leistung Zuständigkeiten im Immissionsschutz
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImschG
In einem Anhang zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) sind – aufgeteilt in folgende zehn Anlagengruppen – alle nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen aufgelistet:
Nr. |
Anlagengruppe
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Beispiele für Anlagen |
1 | Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie | Kohlekraftwerke, Windenergieanlagen, Biogasanlagen |
2 | Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe | Steinbrüche, Zementwerke, Glashütten |
3 | Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung |
Stahlwerke, Eisengießereien |
4 | Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung |
Erdölraffinerien, Chemieanlagen |
5 | Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen | Lackieranlagen, Druckanlagen |
6 | Holz, Zellstoff | Papierfabriken, Spanplattenwerke |
7 | Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse | Viehställe, Schlachtereien, Brauereien, Kaffee-Röstereien |
8 | Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen | Müllverbrennungsanlagen, Kompostwerke, Recyclinganlagen |
9 | Lagerung, Be- und Entladung von Stoffen und Zubereitungen | Tanklager, Silos |
10 | Sonstiges | Gummiwerke, Sprengstoff-Fabriken, Renn- und Teststrecken für Autos, Schießplätze, Kälteanlagen |
Die Zuständigkeit für alle Anlagen innerhalb der Anlagengruppen ist NRW-weit in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) geregelt. Die ZustVU legt fest, ob die Bezirksregierung Münster (als obere Immissionsschutzbehörde) oder der Kreis Recklinghausen (als untere Immissionsschutzbehörde) für eine Anlage zuständig ist. Eine Übersicht über die Anlagen, für die der Kreis Recklinghausen zuständig ist, finden Sie hier.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImschG
Bei diesen Anlagen bereitet die Feststellung der Zuständigkeit keinerlei Probleme, da der Kreis Recklinghausen ausnahmslos für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen – wie z.B. gewerbliche Kleinfeuerungsanlagen, chemische Reinigungen, Tankstellen, Einzelhandelsbetriebe, Handwerksbetriebe und Baustellen – zuständig ist.
Zuständigkeit nach Sachbearbeitern
Den richtigen Ansprechpartner für Ihr Anliegen finden Sie in dieser Übersicht, in der unsere Sachbearbeiter mit ihren Kontaktdaten und den von ihnen betreuten Anlagentypen aufgelistet sind.