Leistung Verwarnung
Ein Verwarnungsgeldverfahren wird eingeleitet, um geringfügige Ordnungswidrigkeiten (z.B. Halt- und Parkverstöße) sowie leichte Geschwindigkeitsüberschreitungen zu ahnden.
Es erspart die Einleitung eines Bußgeldverfahrens mit einer förmlichen Entscheidung.
Die Wirksamkeit der Verwarnung tritt ein, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und den Verwarnungsgeldbetrag bei der Kreiskasse (unter Angabe des Verwendungszwecks, hier: Kassenzeichen) einzahlt.
Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das kein Anspruch besteht.
Ein Rechtsbehelf (Einspruch) ist gegen die Verwarnung nicht möglich. Es obliegt der Behörde, ob das Verfahren eingestellt wird oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall entstehen zusätzliche Kosten (Gebühren und Auslagen).
Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, ist das Verwarnungsgeldverfahren endgültig abgeschlossen.
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Ordnung
Fachdienst 32