Leistung Tiertransporte
Für das gewerbliche Transportieren von Tieren ist eine Erlaubnis nach der Tierschutztransportverordnung erforderlich. Sie wird nur Personen erteilt, die über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Gewerbliche Tiertransporte führen beispielsweise Viehhändler mit eigenen Fahrzeugen durch. Diesen wird die Erlaubnis im Rahmen der Zulassung der Viehhandlung erteilt. Aber auch Spediteure, die z.B. Vieh im Auftrag von Händlern transportieren, sind gewerbliche Tiertransporteure. Die Fahrer müssen sachkundig im Transport von Tieren sein und dieses durch eine Sachkundebescheinigung nachweisen. Die Sachkundebescheinigung wird vom Fachdienst 39 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Recklinghausen ausgestellt, wenn die Sachkunde durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang - beispielsweise bei der Deula - erworben wurde und durch eine theoretische und praktische Prüfung nachgewiesen worden ist.
Viehtransportfahrzeuge müssen mit den Angaben Kennzeichen, verfügbare Ladefläche, Art der Fütterungs-, Tränk- und Belüftungseinrichtungen beim Fachdienst 39 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Recklinghausen registriert werden.
Rechtliche Grundlagen: Tierschutztransportverordnung
Informationen für Viehtransportunternehmer/Fahrer/Betreuer zur EU-Verordnung (EG) 1/2005
Seit dem 05.01.2007 findet die EU-Verordnung (EG) 1/2005, über den Schutz von Tieren beim Transport, Anwendung.
Transportunternehmer
Die alten Erlaubnisse für Transportunternehmer gem. § 11 Tierschutz-Transport-Verordnung nach neuem EU-Recht reichen für Transporte nicht mehr aus.
Die Verordnung sieht zwei Typen von Zulassungen für Transportunternehmer vor, für die jeweils unterschiedliche Anforderungen gelten:
Typ 1 - Transportunternehmer, die Beförderungen bis zu acht Stunden durchführen
Typ 2 -Transportunternehmer, die Beförderungen über acht Stunden (= lange Beförderungen) durchführen
Die Zulassung wird auf Antrag vom Fachdienst 39 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Recklinghausen mit einer individuellen Zulassungsnummer erteilt und gilt jeweils für maximal 5 Jahre.
Der Antrag auf Zulassung darf nur bei einer einzigen Behörde und nur in einem einzigen Mitgliedsstaat gestellt werden.
Transportunternehmer des Typ 2 müssen zusammen mit dem Zulassungsantrag jeweils Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen (über acht Stunden) vorgesehen sind, sowie Notfallpläne für Unfälle und Pannen (Infoblatt steht als Download zur Verfügung) und Befähigungsnachweise für Fahrer, die auf langen Beförderungen eingesetzt werden sollen, vorlegen.
Weiterhin muss ein Verfahren vorhanden sein, mit dem sie die Bewegungen ihrer Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen und ständig Kontakt mit den Fahrern halten können.
Fahrer/Betreuer
Der bisher gültige Sachkundenachweis nach §13 Tierschutztransportverordnung gilt nur noch bis Ende 2007. Ab 5. Januar 2008 muss er in einen Befähigungsnachweis nach EU-VO 1/2005 „umgeschrieben“ werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 1/2005 schreibt zwingend einen Ergänzungslehrgang mit anschließender Prüfung vor. Diese Schulungen werden derzeit u. a. von den Viehhandelsverbänden oder von der DEULA Freren GmbH (Tel.: 05902/9339-0) angeboten.
Personen mit bestimmten abgeschlossenen Berufsausbildungen (Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt) oder Personen mit einem abgeschlossenen Studium (Landwirtschaft oder Tiermedizin) können ebenfalls den Befähigungsnachweis nach erfolgreicher Teilnahme am Ergänzungslehrgang erlangen. Ob ihre Ausbildung anerkannt wird, ist vorher mit dem Fachdienst 39 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Recklinghausen abzuklären.