Leistung Tierkörperbeseitigung
Der Fachdienst 39, "Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung" des Kreises Recklinghausen überwacht die Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Abfällen in tierseuchenrechtlicher Hinsicht sowie Sektionen.
Grundsätzlich müssen Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse über Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt werden. Nach § 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) gibt es für Körper von Heimtieren folgende Ausnahmen:
- wenn sie auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder Anlagen (z.B. Tierfriedhof) vergraben werden,
- wenn sie auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. § 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt,
- wenn sie durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage beseitigt werden. Bis zur Verbrennung sind die Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Materila der Kategorie 1 oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern.
Die Durchführung der Beseitigung wird im Kreis Recklinghausen durch die Fa. SECANIM, Brunnenstr. 138, 44536 Lünen wahrgenommen. Die Fa. SECANIM ist unter der Telefon-Nr.: 02306/9270-921 zu erreichen.
Die Abgabe, das Abliefern das Abholen, das Sammeln, das Befördern, das Lagern, das Verbrennen, das Behandeln und das Verwerten der genannten Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse werden vom Veterinäramt überwacht.