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Leistung Schulschiedsstelle

Die Schulschiedsstelle ist ein Schüler-Gremium, das Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern an Schulen im Kreis Recklinghausen ahndet, d.h.

  • die betroffenen Schüler/innen (Täter, u. U. auch Opfer) werden von den Jugendlichen der Schulschiedsstelle persönlich zu dem in Frage stehenden Fehlverhalten und zu den Motiven ihres Verhaltens befragt
  • die Jugendlichen der Schulschiedsstelle beraten, mit welchen pädagogischen Maßnahmen das Fehlverhalten geahndet werden kann
Eine Schulschiedsstelle setzt sich aus drei ca. 15 – 18-jährigen Schülerinnen und Schülern verschiedener Schulformen zusammen, die vorab für diese Aufgabe vorbereitet wurden. Sie haben die Grundlagen des Straf- und Schulrechts kennen gelernt, Gesprächsführung trainiert und gelernt, mit Sanktionen adäquat auf Regelverletzungen zu reagieren. Diese Schülerinnen und Schüler sind motiviert, anderen Kindern und Jugendlichen zu helfen, indem sie ihr Rechts- und Verantwortungsbewusstsein schärfen und dazu klare Grenzen aufzeigen.
 

Ziele

Das Amt für Schule und Sport möchte mit Hilfe der Schulschiedsstelle schulschädliches Verhalten frühzeitig und konsequent verurteilen und soziales Verhalten von den Delinquenten einfordern. Durch die erzieherische Einwirkung (missbilligende Stellungnahme, Sanktion) soll dem Täter verdeutlicht werden, dass auch Gleichaltrige das Brechen von Regeln an der Schule nicht akzeptieren. Die Verhandlung vor der Schulschiedsstelle ermöglicht den Schulen einen Verzicht auf  ein Ordnungsmaßnahme-Verfahren gem. § 53 SchulG.
 

Was unterscheidet die Schulschiedsstelle von einer Streitschlichtung und einer Ordnungsmaßnahme?

Allen drei Interventionsformen ist gemeinsam, dass sie Regeln verletzendes Verhalten von Schülern missbilligen und in unterschiedlicher Form auf pädagogisch wirksame Weise ahnden. Während bei der Streitschlichtung die Verständigung und der Interessenausgleich der Kontrahenten durch „peers“ im Vordergrund steht, zielt die Ordnungsmaßnahme allein darauf ab, dass das Fehlverhalten eines/r Schülers/in im Beisein der Eltern von erwachsenen Pädagogen beurteilt und sanktioniert wird. Ob Verweis, Überweisung in eine parallele Lerngruppe oder ein befristeter Unterrichtsausschluss jedoch auch zu einer Änderungseinsicht bei dem/r betroffenen Täter/in führen, ist nicht gesichert. Der Aufwand eines solchen Verfahrens ist dagegen relativ hoch: Neben Terminierung und Einladung der Eltern (unter Einhaltung von Ladungsfristen) bedeuten Teilkonferenz und Dokumentation für das Schulpersonal einen zusätzlichen Zeitaufwand.
 
Im Mittelpunkt des Verfahrens vor der Schulschiedsstelle steht die Rechtfertigung des eigenen Verhaltens vor fremden Gleichaltrigen und die Missbilligung / Sanktion der Tat durch diese „peers“. Hierfür wird den beschuldigten Schülern der Weg zu einer ihnen unbekannten Institution im Kreishaus zugemutet. Im Unterschied zur Ordnungsmaßnahme ist bei dem Schiedsspruch entscheidend, dass die Sanktion in Zusammenhang mit der Tat steht und entsprechend der Tatmotivation und der Einsichtsfähigkeit des/r Delinquenten/in dosiert angewendet werden kann. Im Gegensatz zur Streitschlichtung hat der Beschuldigte jedoch keine Möglichkeit, am Schiedsspruch der Schulschiedsstelle mitzuwirken: Wiedergutmachung/Interessenausgleich ist lediglich ein Bestandteil des Schiedsspruchs, im Vordergrund steht die auf gleicher Augenhöhe verhängte Sanktion und ihre pädagogische Wirkung.
 
Wie bei der Streitschlichtung ist der Verwaltungsaufwand eines Schiedsverfahrens für das pädagogische Personal gering. Lediglich die Einverständniserklärung der Eltern und eine Darstellung des zu überweisenden Falles („Überweisung“) sind zu leisten.
 
Die Schulschiedsstelle ist somit ein probates Sanktionsmittel für Regelverstöße und Schädigungen, die durch eine Streitschlichtung allein nicht zu heilen sind und einer erkennbaren Missbilligung durch die Schulgemeinschaft bedürfen. Im Kontext der Maßnahmen gem. §53 SchulG ist der Schiedsspruch als eine deutliche erzieherische Sanktionsmaßnahme durch Gleichaltrige zu begreifen, die dem Ablauf nach einer Ordnungsmaßnahme nahe kommt.
 

Wann werden Schulschiedsstellen tätig?

Schulschiedsstellen können von der Schulleitung angerufen werden wenn
  • es um Vorfälle in der Schule, im schulischen Umfeld oder zwischen Schülerinnen und Schülern verschiedener Schulen geht
  • der Einfluss Gleichaltriger mehr Erfolg verspricht als Maßnahmen von Erwachsenen
  • die Schulleitung einen Regelverstoß nicht selbst nach dem Schulgesetz NRW (§ 53) ahnden will, sondern ihn an die Schulschiedsstelle abgibt.
Die Schulschiedsstelle ersetzt kein Strafverfahren und kann nur aktiv werden, wenn das Fehlverhalten nicht der Staatsanwaltschaft vorliegt. Es wird nur verhandelt, wenn der/die Beschuldigte und die Eltern sich damit einverstanden erklären und die Schulleitung den Fall übergibt. Beschuldigte können von sich aus der Schulleitung die Anrufung der Schulschiedsstelle vorschlagen.
 

Welche Fälle können vor einer Schulschiedsstelle verhandelt werden?

Zu den Regelverstößen, die vor den Schulschiedsstellen verhandelt werden können, zählen
  • Fehlverhalten gegenüber Mitschülern, wie z.B. Gewalt, Mobbing, Beschimpfungen, Belästigungen, sexuell motiviertes, die Würde anderer herabsetzendes Verhalten
  • Fehlverhalten gegenüber Lehrkräften, wie z.B. Beschimpfungen, Verleumdung, Bedrohung, körperliche Angriffe
  • Beschädigung von Eigentum der Schule oder der Mitschüler, Verschmutzung, Einbringen von Viren in die EDV, Beschädigung von Schulmaterial, Kleidung o.ä. von Mitschülern
  • Missachten der Schulordnung, wie z.B. Missachten eines Handyverbots, Verlassen des Schulgeländes, Rauchen oder Alkohol auf dem Schulgelände
  • Rangeleien am Schulbus
  • unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht

Welche Sanktionen können die Schulschiedsstellen verhängen?

Die Sanktionen sollen in unmittelbarem Zusammenhang zu dem Fehlverhalten stehen und bewirken, dass die Beschuldigten ihre Fehler einsehen. Mögliche Sanktionen können sein:
  • eine Entschuldigung, ggf. auch öffentlich
  • Wiedergutmachung durch max. 20 Sozialstunden z.B. Reinigungsarbeiten auf dem Schulgelände o.ä. 
  • Schadensersatz aus dem Taschengeld
  • Handy-Verbot
  • Schriftliche Ausarbeitung zum Thema des Fehlverhaltens
  • Besuch einer mit ähnlichen Vorfällen befassten Beratungsstelle

Wer nimmt an den Verhandlungen der Schulschiedsstelle teil?

Bei den Verhandlungen der Schulschiedsstellen sind neben dem Schüler-Team immer eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge mit beratender Funktion anwesend. Die Eltern der oder des Beschuldigten können anwesend sein, haben aber kein Rederecht. Bei Bedarf wird auch das Opfer eingeladen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Schulschiedsstellen in NRW

Zur Zeit gibt es im Land  Nordrhein-Westfalen zehn Schulschiedsstellen. Sie wurden im Jahr 2007 als Pilotprojekt der Landesregierung eingerichtet, weil

  • Störungen im Unterricht, Raufereien auf dem Schulhof, Sachbeschädigung, Pöbeleien und Beleidigungen, Wegnehmen von Sachen u. ä. nicht nur das Klima und die Arbeit in der Schule erschweren, sondern auch zum Ausgangspunkt für Jugendkriminalität werden können
  • Ergebnisse erziehungswissenschaftlicher Forschungen darauf hinweisen, dass erzieherische Einwirkung durch Gleichaltrige oft mehr erreichen kann als die pädagogische Einwirkung durch Erwachsene oder der Beschluss von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Schulgesetz
  • nicht jedes Fehlverhalten in der Schule dazu geeignet ist, es durch Streitschlichter oder Konfliktlotsen zu befrieden

Wo gibt es Schulschiedsstellen?

Die Schulschiedsstellen sind bei den Schulämtern angesiedelt und für alle Schulen und Schulformen im Schulamtsbezirk zuständig. Im Rahmen des Pilot-Projektes wurden solche Gremien zunächst in folgenden Schulamtsbezirken eingerichtet:

  • Gelsenkirchen
  • Hagen
  • Krefeld
  • Leverkusen    
  • Paderborn
  • Kreis Höxter
  • Kreis Recklinghausen 
  • Kreis Viersen
  • Märkischer Kreis
  • Rheinisch-Bergischer Kreis
 
Ansprechpartner für alle Schulen im Kreis Recklinghausen ist das Schulamt (Fachdienst Schule und Sport)
 
Die postalische Anschrift lautet:
Schulschiedsstelle Recklinghausen
Schulamt für den Kreis Recklinghausen
Kurt-Schumacher-Allee 1
45655 Recklinghausen
Frau Multhaup
Tel.: 02361/53-3326
Fax: 02361/53-3221
 
 
 
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