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Leistung Schlüsselzahlen (Auflagen) im Kartenführerschein

 

Schlüsselzahlen der europäischen Union im Führerschein (Auswahl)

Schlüsselzahl

Bedeutung

01

Sehhilfe und / oder Augenschutz

01.01

Brille

01.02

Kontaktlinsen

01.03

Schutzbrille

02

Hörhilfe / Kommunikationshilfe

03

Prothese / Orthese der Gliedmaßen

05

Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

10 bis 45

Fahrzeuganpassungen
z.B. Schlüsselzahl 10 Angepasste Schaltung

50 und 51

Nur ein bestimmtes Fahrzeug

70

Umtausch des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungskennzeichen des Ausstellungsstaates)

71

Duplikat des Führerscheines (Nummer, Unterscheidungskennzeichen)

78

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79  (C1E > 12000 kg, L=<3) 

                                                     

Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).

Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79 (S1 =< 24 / 7500 kg)

Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7500 kg zulässiger Gesamtmasse auch mit Anhänger.
Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

79 (L =< 3)

 

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
 

Nationale Schlüsselzahlen (diese Berechtigungen gelten nur im Inland)

171

Klasse C1, gültig auch für Fahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172

Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174

Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
175
Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³.

181

Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S.