Leistung Hinweise für Finanzanlagevermittler und -Berater
Zum 01.01.2013 trat eine Änderung in Kraft. Die bisher in § 34 c Abs. 1 Nummern 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Erlaubnispflicht für Anlagevermittler und –berater ist seitdem in § 34 f GewO zu finden. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind in NRW jedoch nicht mehr die Kreise und kreisfreien Städte, sondern die Industrie- und Handelskammern, die gleichzeitig auch Registerbehörden sind. Für Gewerbetreibende mit Betriebssitz im Kreis Recklinghausen ist dies die IHK Nord Westfalen in Münster.
Ausführliche Auskünfte erteilt die IHK Nord Westfalen Münster.
Tel.: 0251/707-300 (Frau Thiemann, Antragsverfahren)
0251/707-282 (Frau Hülck, Sachkundeprüfung)
Internet: http://www.ihk-nordwestfalen.de/finanzanlagenvermittler
Fachdienst
-
Ordnung
Fachdienst 32