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Abbruch, Rückbau und Sanierung von Gebäuden

Abbruch















Als Abfallerzeuger von Bau- und Abbruchabfällen sind Sie zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der anfallenden Abfälle verpflichtet.
Dabei ist wichtig und hilfreich im Vorfeld zu wissen, welche Arten von Abfällen anfallen. Aus diesem Grunde ist vor Beginn von Abbruch-Arbeiten ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Dieses ist gemäß § 2a Landeskreislaufwirtschaftsgesetz sogar vorgeschrieben.
Denn bei so gut wie jedem Gebäudeabbruch fallen gefährliche Abfälle an. Leider kann man die Gefährlichkeit eines Baustoffs oder Einrichtungsgegenstands fast nie am Aussehen erkennen. Dabei muss für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung zweifelsfrei feststehen, ob ein Abfall gefährlich ist oder nicht. Infolgedessen müssen die schadstoffverdächtigen Abfälle vor der Entsorgung chemisch analysiert werden. Dies bedeutet, dass aus den Materialien eine Probe genommen wird, die dann in einem Labor auf Schadstoffe untersucht wird.
Bei bestimmten alten Baumaterialien kann allerdings auch auf eine Untersuchung verzichtet werden. So werden beispielsweise Dachbalken und alte Isolierwolle grundsätzlich als gefährlich eingestuft und brauchen deshalb auch nicht analysiert werden.
Auf welche Schadstoffe und gefährlichen Abfälle man sonst noch bei einem Gebäudeabbruch treffen kann, erfahren Sie in unserem Infoblatt im Downloadbereich.
Im Übrigen schreibt die LAGA (Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) in ihrer Mitteilung M23 („Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“), dass bei Gebäuden, die vor 1993 erbaut wurden, die Asbestfreiheit vor dem Abbruch gutachterlich zu bescheinigen ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, der Baustellenverordnung und der jeweiligen Landesbauordnung.

Dementsprechend kann das Entsorgungskonzept der Planung der vorlaufenden Schadstoffsanierung mit den entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dienen und bietet eine fundierte Basis für die Ausschreibung und die Auftragsvergabe sowie für die Erfüllung Ihrer abfallrechtlichen Pflichten.
Zu diesen Pflichten gehört auch, dass Sie der unteren Abfallwirtschaftsbehörde als zuständige Überwachungsbehörde sowohl die Separierung und Trennung der Materialien, als auch die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung nachzuweisen haben.