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Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen 2026

Für Investitionen ambulanter Pflegeeinrichtungen fördert der Kreis Recklinghausen die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Aufwendungen nach dem Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI). Rechtsgrundlage für die Investitionskostenförderung ist § 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit den §§ 23, 24 und 25 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW).

Alle ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, die ihren Sitz im Kreis Recklinghausen haben, können bis spätestens 1. März 2026 einen Antrag auf Investitionskostenförderung für das Jahr 2026 stellen. Die Investitionskostenförderung wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beträgt 2,15 € pro volle Pflegestunde für Leistungen, die nach dem SGB XI bedingt sind.

Weitere Informationen zum Antrags- und Förderverfahren sowie zu den rechtlichen Bestimmungen finden Sie in dem Informationsblatt „Auszüge aus der APG DVO NRW“.
 

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Bitte stellen Sie den Antrag ausschließlich unter folgendem Link: Antragsassistent

Aufgrund der Umstellung von Papierakte zur elektronischen Datenverarbeitung, steht Ihnen ab 2024 ein Antragsassistent auf der Internetseite des Kreises Recklinghausen für die Antragsstellung zur Verfügung. Bitte nutzen Sie diesen Antragsassistenten zur vollständig elektronischen Antragsstellung. Die benötigten Berechnungsbögen finden Sie auf dieser Seite unter „Formulare“.

Notwendige Unterlagen für die Antragsstellung:
  • Unterschriebene Summen- und Saldenliste der Kontenklasse 4 (Konten 4000 - 4085) analog dem DATEV-Kontenrahmen für den entsprechenden Zeitraum. Bei Sachlage wechselnder Basispunktewerte im Jahr entsprechende Summen- und Saldenlisten nach Zeiträumen (VV gemäß § 89 SGB XI) aufgeteilt.
  • Monatliche und anonymisierte Aufstellung der Pflegebedürftigen mit folgenden Angaben: Kundennummer (innerhalb des Pflegedienstes), Pflegekasse, Pflegegrad, Leistungsart und Rechnungsbetrag aus dem internen Rechnungs-/ Verwaltungsprogramm (z.B. von Medifox das NRW-Testat) des Jahres.
  • Kopie des Versorgungsvertrages nach § 72 Sozialgesetzbuch XI, sofern dieser noch nicht vorliegt oder zwischenzeitlich gegenüber der bereits vorliegenden Fassung Änderungen eingetreten sind.
  • Kopie der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für den diesem Antrag zugrundeliegenden Zeitraum.
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung beziehungsweise Vollmacht, sofern diese noch nicht vorliegt oder zwischenzeitliche Änderungen eingetreten sind.

Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Laufe des Jahres 2026 erstmals ihren Dienst aufnehmen, können eine Abschlagszahlung auf die tatsächlich zu erwartende Investitionskostenpauschale erhalten. Der Berechnungsbogen (Anlage 3) und alle notwendigen Unterlagen müssen bis spätestens 30. November des Jahres eingereicht werden.

Dienste, die ihren Betrieb einstellen, müssen für das letzte Jahr der Förderung eine Spitzabrechnung der erwirtschafteten förderfähigen Erträge vorlegen. Evtl. überzahlte Investitionskostenförderung ist zu erstatten.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz.

Weitere Unterstützungsangebote

Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten wie der Förderung von ambulanten komplementären Diensten, Frauenberatungsstellen sowie hör- und hörsehbehinderten Menschen bekommen Sie hier.