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Kfz-Zulassung bietet testweise Dienstleistungen ohne Termin an


Das Straßenverkehrsamt bietet am Mittwoch, 28. Oktober, von 7.15 bis 11 Uhr testweise die Möglichkeit, Termine ohne vorherige Buchung wahrzunehmen. Insgesamt stehen an diesem Vormittag 120 Termine im Bereich der Kfz-Zulassung zur Verfügung, die über Wartemarken vergeben werden.

„Wir prüfen gerade verschiedene Maßnahmen, die zur Optimierung der Arbeitsabläufe in der Kfz-Zulassung beitragen können. Ein Tag ohne Terminanmeldung könnte so eine Maßnahme sein, wenn sie von den Bürgerinnen und Bürgern wahrgenommen wird“, sagt Olaf Kleffmann, Leiter des Straßenverkehrsamts.
 
Am 28. Oktober können Personen mit ihrem Anliegen direkt in die Zulassungsstelle in Marl kommen und sich eine Wartemarke ziehen. Sie werden dann von den den Beschäftigten des Straßenverkehrsamts aufgerufen.
 
Darüber hinaus steht der Schnellschalter auch an diesem Tag für Abmeldungen oder Namensänderungen zur Verfügung.
 
Aufgrund des möglichen Ansturms ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Es wird aber garantiert, dass alle Bürgerinnen und Bürger, die eine Wartemarke gezogen haben, auch an diesem Tag aufgerufen werden.
 
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Privatpersonen. Gewerbliche Anbieter wie Zulassungsdienste, Autohäuser etc. sind von der Aktion ausgenommen.
Wichtig für die reibungslose und schnelle Bearbeitung ist die Vollständigkeit der Unterlagen für eine Zulassung. Dazu gehören beispielsweise ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, EVB-Nummer der Versicherung, Fahrzeugpapiere und ggfs. eine Vollmacht sowie ein SEPA-Lastschriftmandat, wenn das Fahrzeug nicht auf den eigenen Namen angemeldet werden soll. Die Bezahlung ist nur als Kartenzahlung möglich. Bargeld wird nicht angenommen!
 
Ergänzende Hinweise sind auf der Internetseite des Fachdienstes Straßenverkehr unter www.kreis-re.de/strassenverkehrsamt zu finden.


Besuch beim Straßenverkehrsamt

Ein Besuch des Straßenverkehrsamtes ist derzeit grundsätzlich nur mit einem vorher vereinbartem Termin möglich. (Ausnahme: "Schnellschalter Zulassungsstelle").

Nachfolgend finden Sie die Links zu den Terminvereinbarungen des Straßenverkehrsamtes:

Falls Sie Unterstützung bei der deutschen Sprache benötigen, können Sie gerne einen Dolmetscher mitbringen.

Schnellschalter Zulassungsstelle (Dienstleistungen ohne Termin)

Die Zulassungsstelle im Straßenverkehrsamt Marl bietet für einige Dienstleistungen einen Schnellschalter an. Privatkunden können dort ohne Terminvereinbarung ihr Fahrzeug abmelden, ein Kennzeichen bei Beschädigung neusiegeln, ihren Namen (z.B. nach Heirat) ändern oder ihre Adresse  ändern lassen, wenn sie innerhalb des Kreises Recklinghausen umgezogen sind. Zudem können hier Wunschkennzeichen reserviert und verlängert werden.

Der Zugang zum Gebäude wird auch für diesen Schalter über den Wachschutz am Haupteingang geregelt.
Für alle anderen Anliegen beim Straßenverkehrsamt wird der Zutritt weiterhin nur mit Termin gewährt. 

Zulassungsregeln für ukrainische Fahrzeuge ab dem 01.10.2024

Gültig ab dem dem 01.10.2024:

Seit dem 30.09.24 gelten für die ukrainischen Fahrzeuge die allgemeinen Zulassungsregelungen nach der Fahrzeugzulassungsverordnung uneingeschränkt.

Für die Zulassung ist ein Termin erforderlich (Dienstleistung 21, Erstmalige Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges aus dem Ausland).

Welche Dokumente sind für die Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland erforderlich?

Der zuständigen Zulassungsbehörde sind vorzulegen:
•  ein Personaldokument mit Namensangabe in lateinischen Buchstaben;
•  die ukrainische Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder;
•  eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder (sofern vorhanden) die EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) mit einer zusätzlich durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO;
•  der Nachweis der Versicherung (eVB – keine grüne Versicherungskarte, keine Grenzversicherung, weil diese nur für den internationalen Verkehr gelten);
•  SEPA-Lastschriftmandat (IBAN und BIC); falls erforderlich, Einverständnis des Kontoinhabers.

Die Vorlage einer Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, soweit diese erteilt werden kann, wird empfohlen.

Allgemeinverfügung ukrainische Fahrerlaubnisse nach § 29 Abs. 1 S. 4 FeV

Bürger, die aus der Ukraine kommen und nun in Deutschland wohnhaft sind, dürfen von ihrer gültigen ukrainischen Fahrerlaubnis gemäß § 29 FeV nur 6 Monate ab Einreise in die BRD Gebrauch machen. Aufgrund der aktuellen Lage ist diese Frist, wie in der anhängigen Allgemeinverfügung ersichtlich, auf 12 Monate erweitert worden.

Sollten Sie einen Nachweis benötigen, so führen Sie bitte die Allgemeinverfügung mit.

Wichtige Infos für Zulassungsdienste/Autohäuser u.a.

Für Zulassungsdienste/Autohäuser u.a. gelten ab dem 06.03.2024 folgende Regelungen: 

  • Vorgangstaschen sind in der Zeit von 07.15 Uhr bis 08.30 Uhr (!) mit den üblichen Laufzetteln abzugeben. 
 - Abzusiegelnde Kennzeichen sollen den Vorgängen möglichst beigefügt werden. 
   (Hinweis: Es besteht die Möglichkeit Serienkennzeichen zu reservieren.) 
 - Die zu entstempelnden Kennzeichen sind beizufügen und werden ab sofort durch Mitarbeiter*innen der 
   Zulassungsbehörde entwertet!!   
 - Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sind besonders kenntlich zu machen. 
 

   !!!Zusätzliche Terminbuchungen sind nicht zulässig und werden kommentarlos gelöscht!!!


Die täglichen Zutritte zur Zulassungsbehörde und die dortigen Aufenthalte sind auf das erforderliche Minimum zu reduzieren. Grundsätzlich sind entsprechende Zutritte nur innerhalb der täglichen Abgabe- und Abholzeiten und nur für Abgabe/Abholung der Taschen und einmalige Kennzeichensiegelung möglich. Der Zugang zum Bedienerbereich ist nur noch Mitarbeiter*innen der Zulassungsstelle und Terminkunden gestattet. 


Darüber hinaus werden auch nur noch „Ausfuhrkennzeichen“ für Fahrzeuge vergeben, die vorab im Kreis Recklinghausen zugelassen und/oder nachvollziehbar gekauft worden sind. Entsprechende glaubhafte Nachweise sind zu führen.

Achtung! Wichtig: Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert.

Verfahrensweise zur Zulassung gem. § 3 (3) FZV (Freiwillige Zulassung)

Verfahrensweise zu Elektrokleinstfahrzeugen i. S. d. § 1 Absatz 1 eKFV (sog. E-Scooter):
Durch die Zulassungsbehörde erfolgt aufgrund einer Verkehrsgefährdung durch das Kennzeichen grundsätzlich keine Zulassung dieser Fahrzeuge.

Verfahrensweise zu anderen in § 3 (3) FZV aufgeführten zweirädrigen Fahrzeugen:
Ein antragsgemäße Zulassung kann neben den übliche Zulassungsdokumenten nur erfolgen, sofern keine Verkehrsgefährdung aufgrund des Kennzeichens vorliegt.

Das Fahrzeug ist entsprechend vorzuführen.

Führerscheinstelle

Bei der Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamtes können Bürger ihr Anliegen, wie in allen Verwaltungsgebäuden, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erledigen. Terminvereinbarungen sind online oder telefonisch in eingeschränktem Umfang unter 02361 / 53-7777 möglich.

Führerschein - Pflichtumtausch

Informationen zum Führerschein Pflichtumtausch erhalten Sie unter diesem Link.

Informationen zum Tretroller und Segway (Elektrokleinstfahrzeuge)

Hier finden Sie Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Elektrokleinstfahrzeugen.

Kontaktformular


Wenn Sie Anfragen rund um unser Straßenverkehrsamt haben, nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer Website, um Ihre Anfrage, Lob oder Kritik einzureichen. Wir kümmern uns umgehend um Ihr Anliegen und melden uns zeitnah bei Ihnen.
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