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Personalrat Kreisverwaltung Recklinghausen |
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Richtlinien der Feierabendkasse § 1 Ziel und Zweck der Einrichtung Die Feierabendkasse ist eine freiwillige Einrichtung der Bediensteten der Kreisverwaltung Recklinghausen zur gemeinschaftlichen Finanzierung von Betriebsausflügen und Betriebsfesten sowie für Zuwendungen (Geld- und Sachgeschenke) zu besonderen persönlichen Anlässen, die in § 7 benannt sind. § 2 Mitgliedschaft (Ein- und Austritt) (1) Jeder Bedienstete der Kreisverwaltung Recklinghausen kann bei Dienstantritt oder jederzeit während des Dienstverhältnisses durch seine schriftliche Beitrittserklärung Mitglied werden. Austritte aus der Feierbendkasse sind nur 3 Monate zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung beim Personalrat möglich, jedoch frühestens nach 1 Jahr Mitgliedschaft. Bei erheblichen Satzungs- oder Beitragsänderungen sind Austritte auch zum Stichtag des Inkrafttretens der Änderungen möglich. (2) Wiedereintrittsgesuche sind schriftlich an den Personalrat zu richten. Eingetretene Mitglieder einschließlich befristet beschäftigte Mitglieder müssen für das gesamte laufende Kalenderjahr bzw. für mindestens 1 Jahr Beiträge entrichtet haben als Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach diesen Richtlinien. (3) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Ausscheiden aus dem Dienst, sofern nicht eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft schriftlich beantragt wird. (4) Bedienstete der Kreisverwaltung, deren Organisationsbereich oder Arbeitsverhältnis durch Ausgründung in eine andere Rechtsform oder in einen anderen Betrieb überführt wird, können auf schriftlichen Antrag ebenfalls Mitglied der Feierabendkasse bleiben. § 3 Beiträge Die Beitragshöhe ist für alle Bedienstete als Mitglieder gleich und beträgt monatlich § 4 Geschäftsführung (1) Die Mitglieder sind Träger der Feierabendkasse und übertragen dem Personalrat die Geschäftsführung (Kassenführung und –verwaltung sowie Veranstaltungsplanung). Der Personalrat beschließt außerdem nach vorherigem Mitgliedervotum über alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Feierabendkasse einschließlich Beitragsfragen und Richtlinienänderungen. (2) Der Personalrat beschließt über alle größeren Ausgaben insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsausflügen und –festen. Die Zahlungen für die Zuwendungen (gemäß § 7 dieser Richtlinien) erfolgt durch die damit beauftragen Personen (§ 4 (3) dieser Richtlinien) aufgrund genereller Ermächtigung im Rahmen dieser Richtlinien. (3) Der Personalrat überträgt die interne Abwicklung der Kassengeschäfte an die damit beauftragte hauptamtliche Mitarbeiterin im Personalratsbüro in Verbindung mit einem von ihm benannten Personalratsmitglied für die Kassenverwaltung. § 5 Kassenprüfung Die Feierabendkasse ist in jedem Kalenderjahr vom Rechnungsprüfungsamt zu überprüfen. Kassenbelege müssen den Sichtvermerk des Kassenverwalters tragen. Entlastung erteilen die Mitglieder auf der Grundlage des schriftlichen Kassenberichtes und mündlichen Vortrages in einer Mitgliederversammlung im Rahmen einer Personalversammlung. § 6 Veranstaltungen (1) Zur Durchführung der Betriebsveranstaltungen (Ausflüge, Feste) sind aus der Feierabendkasse angemessene Summen zur Verfügung zu stellen. Die Verwalter der Feierabendkasse haben sicherzustellen, dass diese für die Betriebsveranstaltungen zur Verfügung gestellten Mittel zweckmäßig und ausschließlich im Interesse der Mitglieder der Feierabendkasse verwendet werden. (2) Der Personalrat ist für die Planung und das Angebot von jährlich zwei alternativen Betriebsausflügen aus den Mitteln der Feierabendkasse zuständig. Im Abstand von etwa 3 – 4 Jahren wird zusätzlich aus Rücklagen ein Betriebsfest ausgerichtet. (3) Erfolgte Anmeldungen der Mitglieder zu Betriebsausflügen und Betriebsfesten sind verbindlich. Bei Verhinderung ist jedes Mitglied verpflichtet, sich so rechtzeitig abzumelden, dass eine Umplanung der Teilnehmerzahlen kostenneutral erfolgen kann. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen bei Abmeldungen oder Nichtteilnahme besteht nicht. (4) Jedes Mitglied kann aus Mitteln der Feierabendkasse jährlich nur an einem der beiden angebotenen Ausflüge teilnehmen. Auf eigene Kosten und bei freien Ausflügen oder die Teilnahme von Nichtmitgliedern ermöglicht werden; sofern § 7 Leistungen (1) Außer den unter § 6 genannten Veranstaltungen werden allen Mitgliedern einheitlich aus der Feierabendkasse die nachfolgend festgelegten Zuwendungen zu den hier aufgeführten Anlässen gewährt:
§ 8 Inkrafttreten (1) Die Neufassung dieser Richtlinien wurde gemäß (§ 4) 1 nach erfolgtem Mitgliedervotum über die Beitrags- und Leistungsänderungen in der Personalratssitzung am 05.02.2002 beraten und beschlossen und tritt ab 01.04.2002 in Kraft. (2) Jedes Mitglied erhält über das Intranet oder in Schriftform eine Ausfertigung dieser Richtlinien und hat bei Nichteinverständnis gemäß § 2 (1) die Möglichkeit, zum Stichtag des Inkrafttretens aus der Feierabendkasse auszutreten. (3) Bedienstete, die Nichtmitglieder sind, erhalten die Neufassung der Richtlinien ebenfalls zur Kenntnis zwecks Information über die Änderung und Eintrittsbedingungen sowie Leistungen und Angebote. |
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Richtlinien der Feierabendkasse § 1 Ziel und Zweck der Einrichtung
Die Feierabendkasse ist eine freiwillige Einrichtung der Bediensteten der Kreisverwaltung Recklinghausen zur gemeinschaftlichen Finanzierung von Betriebsausflügen und Betriebsfesten sowie für Zuwendungen (Geld- und Sachgeschenke) zu besonderen persönlichen Anlässen, die in § 7 benannt sind.
§ 2 Mitgliedschaft (Ein- und Austritt)
(1) Jeder Bedienstete der Kreisverwaltung Recklinghausen kann bei Dienstantritt oder jederzeit während des Dienstverhältnisses durch seine schriftliche Beitrittserklärung Mitglied werden. Austritte aus der Feierbendkasse sind nur 3 Monate zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung beim Personalrat möglich, jedoch frühestens nach 1 Jahr Mitgliedschaft. Bei erheblichen Satzungs- oder Beitragsänderungen sind Austritte auch zum Stichtag des Inkrafttretens der Änderungen möglich. (2) Wiedereintrittsgesuche sind schriftlich an den Personalrat zu richten. Eingetretene Mitglieder einschließlich befristet beschäftigte Mitglieder müssen für das gesamte laufende Kalenderjahr bzw. für mindestens 1 Jahr Beiträge entrichtet haben als Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Leistungen nach diesen Richtlinien. (3) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Ausscheiden aus dem Dienst, sofern nicht eine Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft schriftlich beantragt wird. (4) Bedienstete der Kreisverwaltung, deren Organisationsbereich oder Arbeitsverhältnis durch Ausgründung in eine andere Rechtsform oder in einen anderen Betrieb überführt wird, können auf schriftlichen Antrag ebenfalls Mitglied der Feierabendkasse bleiben.
§ 3 Beiträge
Die Beitragshöhe ist für alle Bedienstete als Mitglieder gleich und beträgt monatlich § 4 Geschäftsführung
(1) Die Mitglieder sind Träger der Feierabendkasse und übertragen dem Personalrat die Geschäftsführung (Kassenführung und –verwaltung sowie Veranstaltungsplanung). Der Personalrat beschließt außerdem nach vorherigem Mitgliedervotum über alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Feierabendkasse einschließlich Beitragsfragen und Richtlinienänderungen. (2) Der Personalrat beschließt über alle größeren Ausgaben insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsausflügen und –festen. Die Zahlungen für die Zuwendungen (gemäß § 7 dieser Richtlinien) erfolgt durch die damit beauftragen Personen (§ 4 (3) dieser Richtlinien) aufgrund genereller Ermächtigung im Rahmen dieser Richtlinien. (3) Der Personalrat überträgt die interne Abwicklung der Kassengeschäfte an die damit beauftragte hauptamtliche Mitarbeiterin im Personalratsbüro in Verbindung mit einem von ihm benannten Personalratsmitglied für die Kassenverwaltung. § 5 Kassenprüfung
Die Feierabendkasse ist in jedem Kalenderjahr vom Rechnungsprüfungsamt zu überprüfen. Kassenbelege müssen den Sichtvermerk des Kassenverwalters tragen. Entlastung erteilen die Mitglieder auf der Grundlage des schriftlichen Kassenberichtes und mündlichen Vortrages in einer Mitgliederversammlung im Rahmen einer Personalversammlung. § 6 Veranstaltungen
(1) Zur Durchführung der Betriebsveranstaltungen (Ausflüge, Feste) sind aus der Feierabendkasse angemessene Summen zur Verfügung zu stellen. Die Verwalter der Feierabendkasse haben sicherzustellen, dass diese für die Betriebsveranstaltungen zur Verfügung gestellten Mittel zweckmäßig und ausschließlich im Interesse der Mitglieder der Feierabendkasse verwendet werden. (2) Der Personalrat ist für die Planung und das Angebot von jährlich zwei alternativen Betriebsausflügen aus den Mitteln der Feierabendkasse zuständig. Im Abstand von etwa 3 – 4 Jahren wird zusätzlich aus Rücklagen ein Betriebsfest ausgerichtet. (3) Erfolgte Anmeldungen der Mitglieder zu Betriebsausflügen und Betriebsfesten sind verbindlich. Bei Verhinderung ist jedes Mitglied verpflichtet, sich so rechtzeitig abzumelden, dass eine Umplanung der Teilnehmerzahlen kostenneutral erfolgen kann. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen bei Abmeldungen oder Nichtteilnahme besteht nicht. (4) Jedes Mitglied kann aus Mitteln der Feierabendkasse jährlich nur an einem der beiden angebotenen Ausflüge teilnehmen. Auf eigene Kosten und bei freien Ausflügen oder die Teilnahme von Nichtmitgliedern ermöglicht werden; sofern § 7 Leistungen
(1) Außer den unter § 6 genannten Veranstaltungen werden allen Mitgliedern einheitlich aus der Feierabendkasse die nachfolgend festgelegten Zuwendungen zu den hier aufgeführten Anlässen gewährt:
§ 8 Inkrafttreten
(1) Die Neufassung dieser Richtlinien wurde gemäß (§ 4) 1 nach erfolgtem Mitgliedervotum über die Beitrags- und Leistungsänderungen in der Personalratssitzung am 05.02.2002 beraten und beschlossen und tritt ab 01.04.2002 in Kraft. (2) Jedes Mitglied erhält über das Intranet oder in Schriftform eine Ausfertigung dieser Richtlinien und hat bei Nichteinverständnis gemäß § 2 (1) die Möglichkeit, zum Stichtag des Inkrafttretens aus der Feierabendkasse auszutreten. (3) Bedienstete, die Nichtmitglieder sind, erhalten die Neufassung der Richtlinien ebenfalls zur Kenntnis zwecks Information über die Änderung und Eintrittsbedingungen sowie Leistungen und Angebote. |