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Leistung Hausunterricht

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke

(Ausbildungsordnung gem. § 52 SchulG – AO-SF) vom 29.04.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.09.2014 (SGV. NRW. 223) 

§ 43 Einrichtung von Hausunterricht

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Hausunterricht ein für
 
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs
    Wochen die Schule nicht besuchen können.
 
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung
    langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am
    Unterricht teilnehmen können.
 
3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes ent-
    sprechend dem Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft, soweit
    sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können.
 
(2) Die Eltern richten einen Antrag auf Hausunterricht an die bisher besuchte Schule. Sie fügen das ärztliche Gutachten gemäß § 44 bei. Die Schule legt den Antrag dem Schulamt vor; sie kann auch einen eigenen Antrag stellen. Das Schulamt entscheidet über den Antrag und bestimmt die für den Hausunterricht zuständige Schule (Stammschule), in der Regel die bisher besuchte Schule.
 

§ 44 Ärztliches Gutachten

Die Eltern weisen durch ein ärztliches Gutachten nach, dass die Voraussetzungen des § 43 erfüllt sind. Das Schulamt kann bei der unteren Gesundheitsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern.
 

§ 45 Unterricht und Unterrichtsorganisation

(1) Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind. 

(2) Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt
 
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 in den
  • Klassen 1 bis 4 bis zu 5 Stunden (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
  • Klassen 5 bis 8 bis zu 6 Stunden
  • Klassen 9 und 10 bis zu 8 Stunden
  • Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 10 Stunden.
2. im Fall des § 43 Abs. 1 Nr. 2 in den
  • Klassen 1 bis 8 bis zu 2 Stunden (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
  • Klassen 9 und 10 bis zu 3 Stunden
  • Klassen/Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 4 Stunden.
 (3) Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule.
 
(4) Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können.
 

 § 46 Information über den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn

(1) Die Lehrkräfte, die den Hausunterricht erteilen, berichten der Stammschule am Ende des Schuljahres über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. Sie schlagen der Stammschule vor, nach welchen Anforderungen die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr unterrichtet werden soll. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz der Stammschule.
 
(2) Wird der Hausunterricht beendet und kehrt die Schülerin oder der Schüler in die Schule zurück, äußern sich die Lehrkräfte gegenüber dieser Schule zum Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. Die Schule nimmt sie oder ihn in der Regel probeweise bis zum nächsten Zeugnistermin in die Klasse oder Jahrgangsstufe auf, nach deren Anforderungen sie oder er im Hausunterricht zuletzt unterrichtet worden ist. Nach der Probezeit entscheidet die Versetzungskonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler erfolgreich in der Klasse mitarbeiten kann.
 
(3) Wer aus dem Hausunterricht nicht in die Schule zurückkehrt, erhält ein Abschluss- oder Abgangszeugnis der Stammschule.
 
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