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Leistung Einzelhandel mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe (z.B. giftige und sehr giftige Stoffe, gesundheitsschädliche, ätzende, reizende, sensibilisierende, explosionsgefährliche, brandfördernde, entzündliche u. v. a. m.) und Produkte, die Gefahrstoffe enthalten, unterliegen zahlreichen Bestimmungen. So gilt zum Beispiel:

  • Die Gefährlichkeit muss eingestuft werden.
  • Die Produkte müssen mit entsprechenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet sein.
  • Die erforderlichen Beschränkungen für Umgang und Einsatz müssen ausgewiesen sein.

 Für die Abgabe von giftigen und sehr giftigen Produkten benötigt ein Betrieb außerdem eine Erlaubnis.

 Zu den giftigen und sehr giftigen Produkten zählen unter anderem:

  • Methanol als Treibstoff für Modellflugzeuge 
  • Biozide

Die Erlaubnis zur Lagerung und zum Handel mit diesen Stoffen darf nur erteilt werden, wenn in dem Betrieb u. a. ständig Personen anwesend sind, die die notwendige Sachkunde haben.

Die Sachkundeprüfungen werden entweder von der Bezirksregierung abgenommen oder Prüfungen anderer Stellen (z.B. der Landwirtschaftskammer) werden von dort gegebenenfalls anerkannt.

Sie finden die Formulare zum Ausdrucken in der Box unter "Links".

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