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Leistung Einreise aus EU-Mitgliedstaaten aus sog. gelisteten Drittländern

Für die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten (außer Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich) aus sogenannten gelisteten Drittländern muss jedes Tier

  1. durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder
  2. durch einen Transponder gekennzeichnet sein und
  3. in einem Begleitdokument (Heimtierpass) der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden.

Die traditionell tollwutfreien Mitgliedstaaten Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich können für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren ihre verschärften Anforderungen an den Nachweis des Impfschutzes sowie besondere Bestimmungen über antiparasitäre Behandlungen beibehalten.

Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut unterzogen worden sein.

Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen. Dabei hat die Blutentnahme ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vorzunehmen

Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen. Hierzu muss die Blutprobe an eines der zugelassenen Laboratorien gesendet werden. Es wird empfohlen, vorher mit dem betreffenden Labor Kontakt aufzunehmen, um den Versand der Blutprobe abzustimmen.

Sofern der Impfschutz nach der Blutuntersuchung vorschriftsmäßig aufrechterhalten wird, muss diese nicht wiederholt werden.

Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist.