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Leistung Befreiung der Gurtanlege- oder Helmpflicht, Parksondererlaubnis

Die Straßenverkehrsbehörde kann durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.

Das ist nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall (z.B. Befreiung von der Gurtanlege- oder Helmpflicht) oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z.B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet möglich. An den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und die Dringlichkeit sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind die Straßenverkehrsbehörden zuständig. Im Kreis Recklinghausen liegt diese Zuständigkeit bei den kreisangehörigen Städten.

Antragstellung

Die Antragstellung und Bearbeitung erfolgt bei den kreisangehörigen Städten.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 44 und 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Verwaltungs-Vorschrift zur StVO

Weiterführende Links zu den kreisangehörigen Städten

Ansprechpartner